Das Wohnrecht
- kann im Gegensatz zur Nutzniessung nur natürlichen Personen zustehen.
- darf anders als die Nutzniessung nur einen Teil des Grundstückes betreffen.
- verpflichtet den Berechtigten anders als bei der Nutzniessung nicht zur Verzinsung der auf dem Grundstück lastenden Schulden.
- ist weder übertragbar, vererblich noch pfändbar.
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