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Nutzniessung

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Beendigungsgründe

Rechtsgebiet:
Nutzniessung
Stichworte:
Nutzniessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Nutzniessung geht unter

  • durch entsprechende Vereinbarung mit dem Berechtigten.
  • beim Tod des Nutzniessers, wenn sie nicht als vererblich ausgestaltet ist
  • bei Zeitablauf (Befristung)
  • bei Bedingungseintritt im Falle einer Resolutivbedingung
  • bei Verzicht
  • bei entsprechendem Gerichtsentscheid
  • bei Löschung im Doppelaufruf einer Zwangsvollstreckung des belasteten Grundstücks
  • im Falle des Untergangs des Grundstückes oder des Sachgegenstandes.

Vgl. ZGB 748.

Besonderes:

  • Gesetzliche Nutzniessung
    • Gemäss ZGB 748 Abs. 3 endet die gesetzliche Nutzniessung mit dem Wegfall ihres Grundes
  • Juristische Personen
    • Für die Nutzniessung zugunsten juristischer Personen ist eine Höchstdauer von 100 Jahren vorgesehen (vgl. ZGB 749 Abs. 2).

Literatur

  • STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2469c

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