Die Nutzniessung kann heute begründet werden:
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
- im Rahmen eines lebzeitigen Rechtsgeschäftes (öffentliche Beurkundung!) wie
- Immobilienabtretung an Nachkommen (gemischte Schenkung [Tilgung teils durch Erbvorbezug und teils entgeltlich (zB Schuldübernahme Hypothek und Anrechnung des kapitalisierten Wertes der Nutzniessung)]; die Personaldienstbarkeit „Nutzniessung“ wird innerhalb der Weiteren Bestimmungen des Abtretungsvertrages stipuliert und zusammen mit dem grundbuchlichen Vollzug des Abtretungsvertrages als Personaldienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen)
- Verkauf an einen Dritten unter Vorbehalt der Nutzniessung.
- die Begründung einer Nutzniessung als einziger Vertragsgegenstand.
durch Rechtsgeschäft von Todes wegen oder in der Erbteilung
- Im Rahmen eines Testamentes (einseitig jederzeitig widerrufbar) oder eines Erbvertrages (vertraglich bindend und nur in Ausnahmefällen widerrufbar) als Vermächtnis.
- bei der Erbteilung durch Parteiabrede der Erben im Erbteilungsvertrag.
Errichtung zugunsten mehrerer Personen
Die Nutzniessung kann zugunsten mehrerer Personen errichtet werden.
Das Grundverhältnis unter den Berechtigten bestimmt sich wie folgt:
- Grundsatz
- Primär Regeln über die gesamthänderische Gemeinschaft im Sinne von ZGB 652
- Ausnahme
- sekundär analoge Anwendung der Bestimmungen über das Miteigentum (vgl. ZGB 646 ff.)
Judikatur
BGE 133 III 311 ff., Erw. 4.2.2
Unter Ehegatten
Für Ehegatten besteht sodann ein
- gesetzliches Vorrecht u.a. auf Einräumung der Nutzniessung unter den Güterständen
- der „Errungenschaftsbeteiligung“1und
- der „Gütergemeinschaft“2.
Beim Güterstand der „Gütertrennung“ bestehen die gesetzlichen Vorrechte zugunsten des überlebenden Ehegatten nicht3 und es ist daher bei Absicherungsabsicht eine rechtsgeschäftliche oder letztwillige Anordnung vorzunehmen!
Literatur
- RUMO-JUNGO ALEXANRA, Nutzniessung in der Erbteilung, successio 2011, S. 5 ff.
Intertemporales Recht
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass bis zur Revision des Ehegüter- und Erbrechts 1988 der überlebende Ehegatte ein allgemeines gesetzliches Wahlrecht hatte, zwischen dem gesetzlichen Eigentums-Viertel und dem halben Nutzniessungswert am Gesamtnachlass (aZGB 462); bei beiden Rechtsfolgearten konnte die Quote zG des überlebenden Ehegatten testamentarisch optimiert werden (vgl. ZGB 473 für die volle Nutzniessung). Konstellationen, wo der überlebende Ehegatte seine Nachfolgestellung (Erbteil oder Nutzniessung) selber bestimmte, sind immer noch anzutreffen.
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1 „ZGB 219 (Errungenschaftsbeteiligung), Wohnung und Hausrat
Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechtes das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nach-komme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.“
2 „ZGB 244 (Gütergemeinschaft), Wohnung und Hausrat
Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.
Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist.“
3 abgesehen vom Anspruch auf Zuweisung eines Miteigentumsanteils bei besonderem Interesse nach ZGB 251.