Der Nutzniesser hat im Rahmen des gewöhnlichen Unterhalts den Gegenstand zu erhalten, zu unterhalten und zu erneuern. Wichtigere Arbeiten und Vorkehren sind dem Eigentümer zu melden und ihm die Vornahme zu gestatten. Im Unterlassungsfalle ist der Nutzniesser auf Kosten des Eigentümers zur Selbsthilfe ermächtigt (vgl. ZGB 764).
Kommt der Nutzniesser seinen Erhaltungspflichten nicht nach, kann ihn der Eigentümer in Verzug setzen lass und sich vom Gericht gestützt au OR 98 Abs. 1 ermächtigen lassen, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzniessers von einem Dritten vornehmen zu lassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Nutzniesser zur Bevorschussung der Kosten der Drittvornahme gehalten.
Judikatur
- Ersatzvornahme des Eigentümers
- BGE 130 III 302 ff.
- Kostenvorschusspflicht des Nutzniessers unter Bedingungen
- BGE 130 III 306, Erw. 3.4 + BGE 128 III 416 ff.
Weiterführende Informationen
- Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung)
- Streitbeilegungsabrede | vertragsrecht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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