Neben der Nichtleistung regelt OR 97 ff. auch die nicht richtige Erfüllung – also die Schlechterfüllung – von Verträgen. Die Schlechterfüllung knüpft an bei der Differenz zwischen der versprochenen und der tatsächlich erbrachten Leistung des Schuldners. In den meisten Fällen der Schlechterfüllung ist die Lieferung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht mangelhaft.
Begriff
- Schlechterfüllung = Leistung wird erbracht, jedoch nicht wie vertragsgemäss geschuldet
Synonyme
- Schlechtleistung
- nicht gehörige Erfüllung
- positive Vertragsverletzung
Grundlage
- OR 97 ff.
Einklagbare Leistungspflichten
Selbständig einklagbar sind folgende Pflichten
- Hauptleistungspflichten
- Hauptleistungspflicht sind die für den Vertrag charakteristischen Pflichten inkl. selbständig einklagbare Nebenpflichten
- Nebenleistungspflicht = selbständige Nebenpflichten
- Nebenleistungspflichten können wie die Hauptleistungspflicht, selbständig eingeklagt werden. Sie beziehen sich auf die Hauptleistung, stehen aber nicht im Synallagma
- Nichterfüllung einer Unterlassungspflicht (vgl. OR 98 Abs. 2)
Nicht selbständig einklagbar sind unselbständige Nebenpflichten
- Unselbständige Nebenpflichten können nicht in natura erzwungen werden, können aber unter Umständen Schadenersatz nach sich ziehen
- Anwendungsbeispiele
- zB Obhuts- und Sorgfaltspflichten (BGE 121 III 358 E. 4a)
- zB Beratungspflicht
- zB Mitteilungspflicht (BGE 124 III 155 E. 3a)
- Anwendungsbeispiele
Rechtfolgen der Schlechterfüllung
Schadenersatz nach OR 97 Abs. 1
- Höhe des Schadenersatzes
- Es ist das positive Vertragsinteresse geschuldet
- Gläubiger ist so zu stellen, als wäre der Vertrag korrekt abgewickelt worden
- Es ist das positive Vertragsinteresse geschuldet
- Voraussetzungen für Schadenersatz nach OR 97 Abs. 1
- Verletzung vertraglicher Pflicht
- Schaden
- Der Schaden wir berechnet aus folgenden Elementen:
- Wertminderung der Schlechtlieferung
- Entstandener Sachschaden
- Weitere Kosten wie Heilungskosten, Mahnkosten, etc.
- Entgangener Gewinn
- Der Schaden wir berechnet aus folgenden Elementen:
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden
- Wird nach OR 97 vermutet
- Dem Schuldner steht die Exkulpation offen
- Schadenersatz darf durch OR BT nicht ausgeschlossen werden
Vertragsrücktritt bei wesentlicher Vertragsverletzung
- analoge Anwendung von OR 107 Abs. 2
- Kein Verschulden notwendig
Konkurrenz des Schadenersatzes nach OR 97 Abs. 1 zu Rechtsfolgen des OR BT
Kaufvertrag
- Anspruchskonkurrenz von OR 97 Abs. 1 und OR 197 ff
- Gemäss ständiger Rechtsprechung kann sich der Käufer neben kaufrechtlichen Gewährleistung auch auf OR 97 berufen (BGE 108 II 102 E.2)
Mietvertrag
- Lex specialis, keine Anwendung von OR 97 Abs. 1
- Ausnahme
- bei Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen, kann der Mieter nach OR 107 ff. vorgehen (vgl. OR 258)
- Ausnahme
Arbeitsrecht
- Lex specialis, keine Anwendung von OR 97 Abs. 1
Werkvertrag
- Lex specialis, keine Anwendung von OR 97 Abs. 1
Auftrag
- Anwendung von OR 97 Abs. 1 im Rahmen der Sorgfaltspflichtverletzung
Gesetzestext
Art. 97 A. Ausbleiben der Erfüllung / I. Ersatzpflicht des Schuldners / 1. Im Allgemeinen
A. Ausbleiben der Erfüllung
I. Ersatzpflicht des Schuldners
1. Im Allgemeinen
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Literatur
- Neuenschwander Markus, Die Schlechterfüllung im schweizerischen Vertragsrecht, (Diss.), Bern 1972
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 529 ff.
- Ehrat Felix R., Der Rücktritt vom Vertrag nach Art. 107 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 109 OR, (Diss.), Zürich 1990
- Seiler Philippe, Die Verjährung von Schadenersatzforderungen aus positiver Vertragsverletzung, Zürich 2011
Judikatur
- Zur Konkurrenz zwischen OR 97 und OR 197
- BGE 108 II 1022
- Zu Obhuts- und Sorgfaltspflichten
- Zu Mitteilungspflichten