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Vertrag / Vertragsrecht

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Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung)

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neben der Nichtleistung regelt OR 97 ff. auch die nicht richtige Erfüllung – also die Schlechterfüllung – von Verträgen. Die Schlechterfüllung knüpft an bei der Differenz zwischen der versprochenen und der tatsächlich erbrachten Leistung des Schuldners. In den meisten Fällen der Schlechterfüllung ist die Lieferung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht mangelhaft.

Begriff

  • Schlechterfüllung   =   Leistung wird erbracht, jedoch nicht wie vertragsgemäss geschuldet

Synonyme

  • Schlechtleistung
  • nicht gehörige Erfüllung
  • positive Vertragsverletzung

Grundlage

  • OR 97 ff.

Einklagbare Leistungspflichten

Selbständig einklagbar sind folgende Pflichten

  • Hauptleistungspflichten
    • Hauptleistungspflicht sind die für den Vertrag charakteristischen Pflichten inkl. selbständig einklagbare Nebenpflichten
  • Nebenleistungspflicht = selbständige Nebenpflichten
    • Nebenleistungspflichten können wie die Hauptleistungspflicht, selbständig eingeklagt werden. Sie beziehen sich auf die Hauptleistung, stehen aber nicht im Synallagma
  • Nichterfüllung einer Unterlassungspflicht (vgl. OR 98 Abs. 2)

Nicht selbständig einklagbar sind unselbständige Nebenpflichten

  • Unselbständige Nebenpflichten können nicht in natura erzwungen werden, können aber unter Umständen Schadenersatz nach sich ziehen

Rechtfolgen der Schlechterfüllung

Schadenersatz nach OR 97 Abs. 1

  • Höhe des Schadenersatzes
    • Es ist das positive Vertragsinteresse geschuldet
      • Gläubiger ist so zu stellen, als wäre der Vertrag korrekt abgewickelt worden
  • Voraussetzungen für Schadenersatz nach OR 97 Abs. 1
    • Verletzung vertraglicher Pflicht
    • Schaden
      • Der Schaden wir berechnet aus folgenden Elementen:
        • Wertminderung der Schlechtlieferung
        • Entstandener Sachschaden
        • Weitere Kosten wie Heilungskosten, Mahnkosten, etc.
        • Entgangener Gewinn
    • Adäquater Kausalzusammenhang
    • Verschulden
      • Wird nach OR 97 vermutet
      • Dem Schuldner steht die Exkulpation offen
    • Schadenersatz darf durch OR BT nicht ausgeschlossen werden

Vertragsrücktritt bei wesentlicher Vertragsverletzung

  • analoge Anwendung von OR 107 Abs. 2
    • Kein Verschulden notwendig

Konkurrenz des Schadenersatzes nach OR 97 Abs. 1 zu Rechtsfolgen des OR BT

Kaufvertrag

Mietvertrag

  • Lex specialis, keine Anwendung von OR 97 Abs. 1
    • Ausnahme
      • bei Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen, kann der Mieter nach OR 107 ff. vorgehen (vgl. OR 258)

Arbeitsrecht

  • Lex specialis, keine Anwendung von OR 97 Abs. 1

Werkvertrag

  • Lex specialis, keine Anwendung von OR 97 Abs. 1

Auftrag

  • Anwendung von OR 97 Abs. 1 im Rahmen der Sorgfaltspflichtverletzung

Gesetzestext

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