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Nutzniessung

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Unterhalt / Verzinsung / Steuern / Abgaben / Versicherung

Rechtsgebiet:
Nutzniessung
Stichworte:
Nutzniessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Nutzniesser trägt, und zwar im Verhältnis zur Dauer seiner Berechtigung

  • die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache
  • die Verzinsung der auf der Sache haftenden Kapitalschulden
  • die Steuern
  • die Abgaben

Für die beim Eigentümer erhobenen Steuern und Abgaben hat er im gleichen Umfange einen Ersatzanspruch gegenüber dem Nutzniesser.

Hinweis

Nutzniessung an einer Stockwerkeinheit und Erneuerungsfonds-Beitragspflicht (Kostentragung durch Nutzniesser, durch dienstbarkeitsbelastete Eigentümer oder durch beide?)

  • Der Erneuerungsfonds ist zweckgebundenes Vermögen für die Finanzierung grösserer Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten und nicht für laufende Verwaltung und laufender Unterhalt.
  • Gegenüber der Stockwerkeigentümerschaft ist gemäss herrschender Lehre nur der (sog. nackte) Eigentümer und nicht der Nutzniesser Schuldner für die Erneuerungsfonds-Beiträge.
  • Im Innenverhältnis (Eigentümer/Nutzniesser) dürfte regelmässig ebenfalls der Eigentümer Schuldner für die Erneuerungsfonds-Beiträge sein, weil der Nutzniesser nur für den gewöhnlichen Unterhalt aufzukommen hat (ZGB 765 Abs. 1)
  • o   dies gilt selbstverständlich nur sofern und soweit der Erneuerungsfonds tatsächlich zweckkonform verwendet wird, d.h. für die Finanzierung grösserer Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten und nicht für den gewöhnlichen Unterhalt
  • o   die Abgrenzung, was noch gewöhnlicher und was bereits aussergewöhnlicher Unterhalt ist, ist im konkreten Einzelfall vorzunehmen.

Literatur

  • Wermelinger in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. Aufl. 2019
    • Art. 712h N 108
    • Art. 712l N 87 – 103
  • Baader-Schüle, Praktische Probleme der Nutzniessung an Stockwerkeigentums-Anteilen, Diss. Zürich 2006

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