Der Nutzniesser trägt, und zwar im Verhältnis zur Dauer seiner Berechtigung
- die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache
- die Verzinsung der auf der Sache haftenden Kapitalschulden
- die Steuern
- die Abgaben
Für die beim Eigentümer erhobenen Steuern und Abgaben hat er im gleichen Umfange einen Ersatzanspruch gegenüber dem Nutzniesser.
Hinweis
Nutzniessung an einer Stockwerkeinheit und Erneuerungsfonds-Beitragspflicht (Kostentragung durch Nutzniesser, durch dienstbarkeitsbelastete Eigentümer oder durch beide?)
- Der Erneuerungsfonds ist zweckgebundenes Vermögen für die Finanzierung grösserer Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten und nicht für laufende Verwaltung und laufender Unterhalt.
- Gegenüber der Stockwerkeigentümerschaft ist gemäss herrschender Lehre nur der (sog. nackte) Eigentümer und nicht der Nutzniesser Schuldner für die Erneuerungsfonds-Beiträge.
- Im Innenverhältnis (Eigentümer/Nutzniesser) dürfte regelmässig ebenfalls der Eigentümer Schuldner für die Erneuerungsfonds-Beiträge sein, weil der Nutzniesser nur für den gewöhnlichen Unterhalt aufzukommen hat (ZGB 765 Abs. 1)
- o dies gilt selbstverständlich nur sofern und soweit der Erneuerungsfonds tatsächlich zweckkonform verwendet wird, d.h. für die Finanzierung grösserer Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten und nicht für den gewöhnlichen Unterhalt
- o die Abgrenzung, was noch gewöhnlicher und was bereits aussergewöhnlicher Unterhalt ist, ist im konkreten Einzelfall vorzunehmen.
Literatur
- Wermelinger in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. Aufl. 2019
- Art. 712h N 108
- Art. 712l N 87 – 103
- Baader-Schüle, Praktische Probleme der Nutzniessung an Stockwerkeigentums-Anteilen, Diss. Zürich 2006