Strafrechtliche Schranken
Von Interesse sind folgende Bestimmungen:
Mangels Verrat an einen Dritten ist die Kontaktnahme mit dem Bankkunden vor oder nach dem Stellenwechsel mit oder ohne Abwerbungsinteressen noch nicht per se die Setzung eines Straftatbestands. – Das grössere strafrechtliche Problem droht dem abwerbungswilligen Arbeitnehmer, wenn er seine Kundenkenntnisse dem neuen Arbeitgeber offenbart. Da erfahrungsgemäss jede Offenbarung individueller Art ist, bedarf es für die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit der Kontrolle im konkreten Einzelfall.
Datenschutzrechtliche Schranken
Je nach Art der beim Kundenkontakt verwendeten Daten und der Vorgehensweise bzw. bei Bekanntgabe an den neuen Arbeitgeber kann eine Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG) stattfinden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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