In Lehre (siehe Box) und Rechtsprechung wird zur Vermeidung von Konkursverlustscheinen eine Kombination von Konkursverfahren und Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) zugelassen:
- Insolvenzerklärung (Konkurs ohne vorgängige Betreibung)
- Konkurseröffnung
- Beginn mit der Verfahrensdurchführung
- Vorschlag eines Nachlassvertrags (Dividendenvergleich) des Schuldners an die Gläubiger
- Um den Gläubigern mehr als seine Konkursmasse zu bieten, benötigt er zusätzliche Geldmittel, die eine ausstehende Person (wir nennen ihn Paten) für den Fall des Zustandekommens des Nachlassvertrages:
- 1. und 2. Klasse sind (im Gegensatz zum Konkurs) voll zu decken
- 3. Klasse: eine Minimaldividende wird als Nachweis dafür, dass der Nachlassvertrag gegenüber dem Konkurs vorteilhafter ist, doch erwartet.
- Übliches Prozedere für die Herbeiführung eines bestätigten Nachlassvertrages [> Exkurs: Nachlassvertrag im Konkurs]
Im Nachlassverfahren werden keine Verlustscheine ausgestellt, weshalb die Gläubiger mit ihren Verzichtsbeträgen im Nachhinein den Schuldner nicht mehr belangen können.
Weitere Informationen
- Exkurs: Nachlassvertrag im Konkurs
- vgl. Franco Lorandi, Nachlassvertrag im Privatkonkurs – Restschuldbefreiung nach Schweizer Art, AJP 5/2009, S. 565
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