Es sind folgende Varianten der Konkurseröffnungsbeantragung möglich:
- von Amtes wegen, nach Ausschlagung
- Der Nachlasskonkurs wird (ebenfalls) durch Entscheid des Konkursrichters eröffnet, nach Überweisung der (Ausschlagungs-)Akten durch den Erbschaftsrichter bzw. die Erbschaftsbehörde von Amtes wegen (vgl. SchKG 193, Einleitungssatz).
- Antrag eines Gläubigers
- im Falle von ZGB 594
- Kostenvorschusspflicht des Gläubigers (Vgl. BGer 5A_843/2011 vom 11.06.2012)
- Beschwerderecht des Gläubigers
- https://law.ch/lawinfo/schkg-beschwerde/
- vgl. auch SchKG 193 Abs. 3
- im Falle von ZGB 594
- Antrag eines Erben
- vgl. SchKG 193 Abs. 3
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2012, § 38, Rz 41 ff. + § 39, Rz 8 f.
Judikatur
- Kostenvorschuss
- BGer 5A_843/2011 vom 11.06.2012
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Paulianische Anfechtung / Anfech...Einleitung zur Paulianischen Anfechtung / ...Autoren:UnternehmensfusionEinleitung zur UnternehmensfusionAutoren:BetreibungsrückzugEinleitung zu Betreibungsrückzug und Lösch...Autoren:UnternehmenskonkursEinleitung zum UnternehmenskonkursAutoren:ForderungsanmeldungEinleitung zur ForderungsanmeldungAutoren:Spin-OffEinleitung zum Spin-off
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht