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Privat-Konkurs

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Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Privat-Konkurs
Stichworte:
Privat-Konkurs, Privatkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Nachlasskonkurs (auch “Erbschaftskonkurs” oder “konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft”) kommt es, wenn

  • ein Nachlass erwiesenermassen oder vermutungsweise überschuldet ist,
    • was sich nach dem Erbrecht bzw. Nach in ZGB 193 (Ausschlagung) verwiesenen Bestimmungen
  • die konkursamtliche Liquidation angeordnet wird, wenn
    • die gesetzlichen und / oder die eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
    • die Ausschlagung infolge amtlich festgestellter oder offenkundiger Zahlungsunfähigkeit zu vermuten ist (vgl. ZGB 566 ff.)
    • die nächsten gesetzlichen Erben, die Erbschaft vorbehaltlos ausgeschlagen haben (vgl. ZGB 573 + ZGB 575)
    • sich während der Durchführung einer amtlichen Liquidation nach ZGB 593 ff. der Nachlass als überschuldet erweist (vgl. ZGB 597).

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2012, § 38, Rz 39 ff. + § 39, Rz 8 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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