Zum Nachlasskonkurs (auch “Erbschaftskonkurs” oder “konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft”) kommt es, wenn
- ein Nachlass erwiesenermassen oder vermutungsweise überschuldet ist,
- was sich nach dem Erbrecht bzw. Nach in ZGB 193 (Ausschlagung) verwiesenen Bestimmungen
- die konkursamtliche Liquidation angeordnet wird, wenn
- die gesetzlichen und / oder die eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
- die Ausschlagung infolge amtlich festgestellter oder offenkundiger Zahlungsunfähigkeit zu vermuten ist (vgl. ZGB 566 ff.)
- die nächsten gesetzlichen Erben, die Erbschaft vorbehaltlos ausgeschlagen haben (vgl. ZGB 573 + ZGB 575)
- sich während der Durchführung einer amtlichen Liquidation nach ZGB 593 ff. der Nachlass als überschuldet erweist (vgl. ZGB 597).
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2012, § 38, Rz 39 ff. + § 39, Rz 8 f.
Judikatur
- BGE 82 III 40
Weiterführende Informationen
- Zur Ausschlagung und zur offensichtlichen Überschuldung
- Zur Anordnung des Erbschaftskonkurses
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