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Privat-Konkurs

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Konkursinventar

Rechtsgebiet:
Privat-Konkurs
Stichworte:
Privat-Konkurs, Privatkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inventierung

Im Konkursinventar wird das Vermögen des Gemeinschuldners wiedergegeben, die sog. Masse. Die Reihenfolge der Wiedergabe ist gesetzlich vorgegeben:

  • Grundstücke
  • Bewegliche Sachen
  • Forderungen, Wertpapiere und sonstige Ansprüche
  • Barschaft
  • Fruchtertrag aus Grundstücken

In einer rechten Spalte, neben den Beschreibungen und Bewertungen der Gegenstände, werden die Eigentumsansprachen Dritter sowie die Kompetenzgegenstände vorgemerkt und in einem Anhang über Aussonderung oder Massaverbleib befunden.

Eigentumsansprachen / Aussonderung

Ziel

Das Ziel dieses Unteraspektes des Konkursinventars ist es die Konkursmasse zu bestimmen und zu vermeiden, dass Fremdeigentum verwertet wird. Nach Abschluss aller Eigentumsansprachen und Aussonderungen sollte die Konkursmasse dem zu liquidierenden Vermögen entsprechen, wobei allenfalls während des Konkursverfahrens anfallendes Vermögen zu addieren ist.

Eigentumsansprache

Die Eigentümer von Gegenständen, die sich zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus irgendwelchem Rechtstitel im Besitze des Konkursiten befanden, können auch im Privatkonkurs durch sog. „Eigentumsansprache“ ihr besseres Recht geltend machen und die Aussonderung verlangen.

Vorzeitige Herausgabe

  • Die Konkursverwaltung kann dem Eigentumsansprecher das angesprochene Objekt gegen Erstattung einer angemessenen Kaution vorzeitig herausgeben (vgl. KVo 51).

Aussonderungsgegenstände

Aussonderungsobjekte sind:

Aussonderung von Leasingobjekten

  • Keine Aussonderung von Sale and lease back-Gegenständen (Verletzung von ZGB 717/884)

Dritteigentum

Die Geltendmachung von Dritteigentum im Konkurs zwecks Aussonderung ist gehörig nachzuweisen, durch zB:

  • Kaufsbeleg (zum Nachweis des Verpflichtungsgeschäftes)
  • Empfangsbestätigung als Nachweis der Besitzesübergabe (zum Nachweis der Tradition).

Entscheid der Konkursverwaltung

Die Konkursverwaltung entscheidet über Anerkennung oder Abweisung des Aussonderungsbegehrens und setzt dem Ansprecher im Abweisungsfalle eine Klagefrist an (SchKG 242); Voraussetzung ist natürlich, dass sich der Gegenstand in der Masse befindet.

Vorzeitiger Gläubigerentscheid

  • Die Konkursverwaltung kann den Gläubigern zirkularweise gestützt auf KVo 48 Abs. 2 vor der 2. Gläubigerversammlung Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren setzen.

Vorgehen bei Konflikt

Vgl. auch Kollokationsplan und Konkurrenz Pfandrecht/Eigentumsansprache

Massagegenstände bei Dritten

Für Gegenstände, die bei Dritten liegen, ist die Konkursverwaltung für Herausgabebegehren – zwecks Admassierung – auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.

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