Je nach Versicherungsvertrag bzw. Police können eine oder mehrere Personen an der Rechtsschutzversicherung beteiligt sein:
- Einzelpersonen / Einzelversicherungen
- Versicherungsnehmer = Vertragspartei
- Versicherte Person = Anspruch auf Versicherungsschutz / Kostengutsprache
- Kombination von Versicherungsnehmer und versicherte Person = Regelfall
- Ausnahmen (Versicherung für fremde Rechnung [VVG 16 f.]
- Familienmitglieder als versicherte Personen (Familienversicherung)
- Konkubinatspartner
- Vgl. aber „Deckungsausschlüsse“
- Verbandsmitglieder / Kollektivversicherungen
- Zwischen Verband und Rechtsschutzversicherer wird ein Rahmenvertrag (Kooperationsvertrag) geschlossen, wonach alle Mitglieder für bestimmte Versicherungsdeckung rechtsschutzversichert sind.
- Je nach Ausgestaltung der Kollektivversicherung ist das Mitglied automatisch mitversichert (und muss die RSV-Prämie nicht zusätzlich bezahlen) oder es hat optional das Recht, sich zu vergünstigten Konditionen beim Rechtsschutzversicherer als Kooperationspartner prämienvergünstigt rechtsschutzversichern zu lassen.
- In aller Regel steht dem Mitglied kraft des Kooperationsvertrags ein eigener Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer zu; dies ist immer so, wenn das Mitglied den Rechtsschutz optional, zu vergünstigten Konditionen, buchte.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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