Die Rechtsschutzversicherer kommen nicht umhin, den Versicherungsschutz aus ethischen und / oder wirtschaftlichen Gründen für gewisse Vorgänge auszuschliessen:
- Vorsatzdelikte
- Kein Versicherungsschutz verdient, wer den Rechtsfall absichtlich herbeigeführt hat.
- Ist aufgrund der Umstände mit einer Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch zu rechnen, gewähren einige Rechtsschutzversicherer Deckung, wenn auch vielleicht bloss summenmässig limitiert; wird der Versicherte wider Erwarten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, hat er dem Rechtsschutzversicherer bei entsprechender Policen-Formulierung die verursachten Kosten zurückzuerstatten.
- Schlägereien und Raufereien
- Kein Versicherungsschutz in Vorsatzannahme
- Verwicklung in die Rauferei genügt.
- Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer
- Kein Versicherungsschutz für Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsschutzversicherer
- Ausnahme: Ansprüche vs. Konzernschwestern des Rechtsschutzversicherers
- Keine Versicherungsdeckung gegen Rechtsanwälte und Sachverständige, die der Rechtsschutzversicherer für den Versicherten mandatierte.
- Kein Versicherungsschutz für Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsschutzversicherer
- Streitigkeiten unter Versicherten des gleichen Versicherungsvertrags
- Kein Versicherungsschutz für Versicherte aus dem gleichen RSV-Vertrag (Interessenkonflikt-Vermeidung).
- Kostenübernahme durch einen Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer
- Keine Versicherungsdeckung für diesen Rechtsfall.
- Ist die Kostenübernahme durch den Haftpflichtversicherer ungewiss, dürfte der Rechtsschutzversicherer eine vorläufige Deckungszusage unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht im Kostenübernahmefall erteilen.
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Bestimmte Policen sehen vor, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wenn der Versicherte die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann oder könnte.
- Vgl. ferner „Artverwandtheit mit Unentgeltlicher Rechtspflege“