Die Rechtsschutzversicherer kommen nicht umhin, den Versicherungsschutz aus ethischen und / oder wirtschaftlichen Gründen für gewisse Vorgänge auszuschliessen:
- Vorsatzdelikte
- Kein Versicherungsschutz verdient, wer den Rechtsfall absichtlich herbeigeführt hat.
- Ist aufgrund der Umstände mit einer Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch zu rechnen, gewähren einige Rechtsschutzversicherer Deckung, wenn auch vielleicht bloss summenmässig limitiert; wird der Versicherte wider Erwarten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, hat er dem Rechtsschutzversicherer bei entsprechender Policen-Formulierung die verursachten Kosten zurückzuerstatten.
- Schlägereien und Raufereien
- Kein Versicherungsschutz in Vorsatzannahme
- Verwicklung in die Rauferei genügt.
- Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer
- Kein Versicherungsschutz für Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsschutzversicherer
- Ausnahme: Ansprüche vs. Konzernschwestern des Rechtsschutzversicherers
- Keine Versicherungsdeckung gegen Rechtsanwälte und Sachverständige, die der Rechtsschutzversicherer für den Versicherten mandatierte.
- Kein Versicherungsschutz für Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsschutzversicherer
- Streitigkeiten unter Versicherten des gleichen Versicherungsvertrags
- Kein Versicherungsschutz für Versicherte aus dem gleichen RSV-Vertrag (Interessenkonflikt-Vermeidung).
- Kostenübernahme durch einen Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer
- Keine Versicherungsdeckung für diesen Rechtsfall.
- Ist die Kostenübernahme durch den Haftpflichtversicherer ungewiss, dürfte der Rechtsschutzversicherer eine vorläufige Deckungszusage unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht im Kostenübernahmefall erteilen.
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Bestimmte Policen sehen vor, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wenn der Versicherte die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann oder könnte.
- Vgl. ferner „Artverwandtheit mit Unentgeltlicher Rechtspflege“
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.