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Rechtsschutzversicherungen

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Rechtsnatur

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliche Einordnung

Die klassische versicherungsrechtliche Einordnung kann kurz wie folgt umschrieben werden:

  • privatrechtlicher Versicherungsvertrag
  • Rechtsschutzversicherungen werden den Schadensversicherungen zugerechnet.

Der Rechtsschutzversicherungsvertrag beinhaltet den Austausch von Risikoübernahme und Prämienzahlungen:

  • Der Risikotransfer wird durch die versicherte Gefahr bestimmt.

Artverwandtheit mit Unentgeltlicher Rechtspflege

Unter gewissen Voraussetzungen haben Privatpersonen das verfassungsmässige Recht auf unentgeltliche Rechtspflege [BV 29 Abs. 1]. Die unentgeltliche Rechtspflege besteht aus folgenden Teilaspekten:

  • unentgeltlicher Rechtsbeistand +
  • unentgeltliche Prozessführung

Die Rechtsschutzversicherung ist insofern mit der unentgeltlichen Rechtspflege artverwandt, als beide die gleichen Funktionalität haben:

  • Ueberwindung der Prozesskostenbarriere des Rechtswesens
    • Grundsätzliches
      • Variante der Kostenminderung
      • Finanzielle Entlastung
    • Rechtsschutzversicherung
      • Uebernahme Anwalts- und Prozesskosten durch den Rechtsschutzversicherer
    • Unentgeltliche Rechtspflege
      • Uebernahme der Anwaltskosten durch den Staat (= Unentgeltlicher Rechtsbeistand)
      • Uebernahme der Gerichtskosten durch den Staat (= Unentgeltliche Prozessführung)
  • Mittellosigkeit
    • Rechtsschutzversicherung
      • Das Pendant zur „Mittellosigkeit“ bei der Unentgeltlichen Rechtspflege ist der Leistungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung.
    • Unentgeltliche Rechtspflege
      • Mittellosigkeit ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Unentgeltlichen Rechtspflege
      • Eine rechtsschutzversicherte Person gilt nicht als bedürftig, weil der Versicherungsanspruch als asset gilt.
      • Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist immer subsidiär
      • Vgl. ferner www.unentgeltliche-rechtspflege.ch
  • Keine Aussichtslosigkeit
    • Grundsätzliches
      • Intakte Prozesschancen
      • Aussichtslosigkeit = beträchtlich geringere Erfolgschancen als Unterliegensgefahr.
    • Rechtsschutzversicherung
      • Vgl. auch „Deckungsablehnung“
    • Unentgeltliche Rechtspflege
      • Ablehnung der Gewährung Unentgeltlicher Rechtspflege durch das Gericht
      • Möglichkeit zum Rechtsmittel, bis vor Bundesgericht
  • Risikobewältigung durch Streitwertbegrenzung oder Teilklage
    • gleichsam für Rechtsschutzversicherung und Unentgeltliche Rechtspflege
      • Kosten-/Nutzendenken des zuständigen RA (anwaltliche Sorgfaltspflicht gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung)
      • Geeignete Massnahmen im individuell konkreten Einzelfall
  • Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts
    • Grundsätzliches
      • Schwerwiegende Betroffenheit der Interessen der Partei
      • Fall bietet in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten für einen Rechtslaien
      • Ansuchende Partei ist ausserstande, ihre eigenen Interessen selber zu vertreten
    • Rechtsschutzversicherung
      • Gleiche Prüfregeln wie für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
      • Untersuchungsmaxime des betreffenden Verfahrens schliesst Bestellung eines Rechtsbeistand nicht aus.
    • Unentgeltliche Rechtspflege
      • Anspruch der bedürftigen Person auf die unentgeltliche Rechtspflege
      • Ausfluss des rechtlichen Gehörs
      • Vgl. auch ZPO 118 Abs. 1 lit. c
  • Anwaltswahl
    • Rechtsschutzversicherung
      • Siehe nachfolgend unter „Freie Anwaltswahl“
      • Mandatsannahmefreiheit des Anwalts; anders bei der unentgeltlichen Rechtspflege (Annahmezwang im Kanton, in dem sie im Anwaltsregister eingetragen sind [BGFA 12 lit. g]; Ausnahmen: Arbeitsüberlastung oder fehlende Fachkenntnisse im gefragten Rechtsgebiet)
      • Mandatsannahme
        • = Auftrag nach OR 394 ff.
        • Dreiecksverhältnis Versicherter – Anwalt –Rechtsschutzversicherer
        • Honoraransatz gemäss Angebot des Rechtsschutzversicherers; Draufzahlungsmöglichkeit des Versicherten, wenn er unbedingt den sonst ablehnenden Rechtsanwalt engagieren will
      • Honorarkontrolle durch den Rechtsschutzversicherer
    • Unentgeltliche Rechtspflege
      • Zuweisung eines Rechtsanwalts durch den Gerichtskörper
      • Bestellung des Rechtsbeistands durch Gerichtserlass
      • Honoraransatz nach Sozialtarif-Usanz beim zuständigen Gericht
      • Honorarfestsetzung durch Gerichtsentscheid
  • Kostenübernahme
    • Rechtsschutzversicherung
      • Kostenübernahme unabhängig von Obsiegen und Unterliegen
      • Siehe „Kostenübernahme“
    • Untentgeltlichen Rechtspflege
      • Prozess-Obsiegen
        • Prozesskostentragung durch Gegenpartei
        • falls Prozessentschädigung bei Gegenpartei uneinbringlich
          • Entschädigung des Rechtsbeistands durch den Staat; Uebergang des Anspruchs gegen die Gegenpartei auf den Kanton
      • Prozess-Unterliegen
        • Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen
        • Honorierung des Rechtsbeistands durch das zuständige Gericht
        • Keine Befreiung des Bedürftigen von der Leistung der Prozessentschädigung an die obsiegende Gegenpartei

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