Grundsätzliche Einordnung
Die klassische versicherungsrechtliche Einordnung kann kurz wie folgt umschrieben werden:
- privatrechtlicher Versicherungsvertrag
- Rechtsschutzversicherungen werden den Schadensversicherungen zugerechnet.
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag beinhaltet den Austausch von Risikoübernahme und Prämienzahlungen:
- Der Risikotransfer wird durch die versicherte Gefahr bestimmt.
Artverwandtheit mit Unentgeltlicher Rechtspflege
Unter gewissen Voraussetzungen haben Privatpersonen das verfassungsmässige Recht auf unentgeltliche Rechtspflege [BV 29 Abs. 1]. Die unentgeltliche Rechtspflege besteht aus folgenden Teilaspekten:
- unentgeltlicher Rechtsbeistand +
- unentgeltliche Prozessführung
Die Rechtsschutzversicherung ist insofern mit der unentgeltlichen Rechtspflege artverwandt, als beide die gleichen Funktionalität haben:
- Ueberwindung der Prozesskostenbarriere des Rechtswesens
- Grundsätzliches
- Variante der Kostenminderung
- Finanzielle Entlastung
- Rechtsschutzversicherung
- Uebernahme Anwalts- und Prozesskosten durch den Rechtsschutzversicherer
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Uebernahme der Anwaltskosten durch den Staat (= Unentgeltlicher Rechtsbeistand)
- Uebernahme der Gerichtskosten durch den Staat (= Unentgeltliche Prozessführung)
- Grundsätzliches
- Mittellosigkeit
- Rechtsschutzversicherung
- Das Pendant zur „Mittellosigkeit“ bei der Unentgeltlichen Rechtspflege ist der Leistungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung.
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Mittellosigkeit ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Unentgeltlichen Rechtspflege
- Eine rechtsschutzversicherte Person gilt nicht als bedürftig, weil der Versicherungsanspruch als asset gilt.
- Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist immer subsidiär
- Vgl. ferner www.unentgeltliche-rechtspflege.ch
- Rechtsschutzversicherung
- Keine Aussichtslosigkeit
- Grundsätzliches
- Intakte Prozesschancen
- Aussichtslosigkeit = beträchtlich geringere Erfolgschancen als Unterliegensgefahr.
- Rechtsschutzversicherung
- Vgl. auch „Deckungsablehnung“
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Ablehnung der Gewährung Unentgeltlicher Rechtspflege durch das Gericht
- Möglichkeit zum Rechtsmittel, bis vor Bundesgericht
- Grundsätzliches
- Risikobewältigung durch Streitwertbegrenzung oder Teilklage
- gleichsam für Rechtsschutzversicherung und Unentgeltliche Rechtspflege
- Kosten-/Nutzendenken des zuständigen RA (anwaltliche Sorgfaltspflicht gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung)
- Geeignete Massnahmen im individuell konkreten Einzelfall
- gleichsam für Rechtsschutzversicherung und Unentgeltliche Rechtspflege
- Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts
- Grundsätzliches
- Schwerwiegende Betroffenheit der Interessen der Partei
- Fall bietet in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten für einen Rechtslaien
- Ansuchende Partei ist ausserstande, ihre eigenen Interessen selber zu vertreten
- Rechtsschutzversicherung
- Gleiche Prüfregeln wie für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
- Untersuchungsmaxime des betreffenden Verfahrens schliesst Bestellung eines Rechtsbeistand nicht aus.
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Anspruch der bedürftigen Person auf die unentgeltliche Rechtspflege
- Ausfluss des rechtlichen Gehörs
- Vgl. auch ZPO 118 Abs. 1 lit. c
- Grundsätzliches
- Anwaltswahl
- Rechtsschutzversicherung
- Siehe nachfolgend unter „Freie Anwaltswahl“
- Mandatsannahmefreiheit des Anwalts; anders bei der unentgeltlichen Rechtspflege (Annahmezwang im Kanton, in dem sie im Anwaltsregister eingetragen sind [BGFA 12 lit. g]; Ausnahmen: Arbeitsüberlastung oder fehlende Fachkenntnisse im gefragten Rechtsgebiet)
- Mandatsannahme
- = Auftrag nach OR 394 ff.
- Dreiecksverhältnis Versicherter – Anwalt –Rechtsschutzversicherer
- Honoraransatz gemäss Angebot des Rechtsschutzversicherers; Draufzahlungsmöglichkeit des Versicherten, wenn er unbedingt den sonst ablehnenden Rechtsanwalt engagieren will
- Honorarkontrolle durch den Rechtsschutzversicherer
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Zuweisung eines Rechtsanwalts durch den Gerichtskörper
- Bestellung des Rechtsbeistands durch Gerichtserlass
- Honoraransatz nach Sozialtarif-Usanz beim zuständigen Gericht
- Honorarfestsetzung durch Gerichtsentscheid
- Rechtsschutzversicherung
- Kostenübernahme
- Rechtsschutzversicherung
- Kostenübernahme unabhängig von Obsiegen und Unterliegen
- Siehe „Kostenübernahme“
- Untentgeltlichen Rechtspflege
- Prozess-Obsiegen
- Prozesskostentragung durch Gegenpartei
- falls Prozessentschädigung bei Gegenpartei uneinbringlich
- Entschädigung des Rechtsbeistands durch den Staat; Uebergang des Anspruchs gegen die Gegenpartei auf den Kanton
- Prozess-Unterliegen
- Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen
- Honorierung des Rechtsbeistands durch das zuständige Gericht
- Keine Befreiung des Bedürftigen von der Leistung der Prozessentschädigung an die obsiegende Gegenpartei
- Prozess-Obsiegen
- Rechtsschutzversicherung
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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