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Rechtsschutzversicherungen

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FAQ's

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Dienstleistungen des Versicherers sind immer ungenügend!

Bei den im Verhältnis zu den Rechtswahrungskosten im konkreten Fall doch sehr tiefen Versicherungsprämien einer RSV muss zwangsläufig auch das Leistungsangebot beschränkt sein. Der Interessent für eine RSV hat sich -wenn auch schwierig- im Voraus zu überlegen, welchen Rechtsschutz er notwendig haben wird und welchen er durch den RSV gedeckt haben will. Im Abgleich mit seinen Bedürfnissen muss er sich dann -Bewusstsein von Deckungsausschlüssen- für oder gegen den Abschluss einer RSV entscheiden.

Die Rechtsschutzversicherer drücken sich um alle Risiken?

Die Interessen des Versicherers und des Versicherten sind unterschiedlich. Der Versicherer will die Kosten einer Auseinandersetzung so tief wie nur möglich halten. Der Versicherte will auf dem Prozessweg zu seinem Recht kommen.

Ersetzen Rechtsschutzversicherungen das Armenrecht?

Betrachtet man das Leistungsangebot (RSV-Arten) und die Einschränkungen des Versicherungsschutzes, so wird sofort klar, dass die RSV lange nicht für alle Streitfälle Deckung bietet und daher weder die unentgeltliche Prozessführung (UP) noch den unentgeltlichen Rechtsbeistand (URB) substituiert. Besitzen Sie einen nicht RSV-gedeckten Anspruch und erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine UP und einen URB (Einkommen unter Existenzminimum, Anspruch mit intakter Obsiegenschance) nehmen Sie diese Rechtswohltaten des Staates in Anspruch. Ihr Rechtsanwalt wird Sie über die UP und die URB genauer informieren und beim Stellen des UP- und URB-Begehrens an das zuständige Gericht unterstützen.

Kollidieren Rechtsschutzversicherungen mit Prozessfinanzierungen?

Die Prozessfinanzierung (PF) ist eine andere Art der «Prozessfinanzierung»: Der Prozessfinanzierer offeriert die Übernahme der Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten und Entschädigung an die Gegenpartei) von Aktivprozessen gegen eine Beteiligung von 50 % am Prozessergebnis. Die Inanspruchnahme eines Prozessfinanziers erübrigt sich da wo eine RSV-Deckung besteht. Besteht keine Deckung für den strittigen Sachverhalt oder lehnt der Versicherer eine Deckung ab, so ist es sicher zweckmässig einen Prozessfinanzierer zu konsultieren. Für eine PF wird das Vorliegen eines Gutachtens zum Sachverhalt und der Rechtsstandpunkte der Parteien, welches Aussicht auf Erfolg verspricht, und weitere Elemente sowie der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung vorausgesetzt.

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