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Rechtsschutzversicherungen

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Anwaltsablehnung durch Rechtsschutzversicherer

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Anwaltsablehnung steht unter folgenden Einflussfaktoren:

Anwalts-Mandatierung ohne Versicherer-Zustimmung

  • Ausgangslage
    • Hat der Versicherte ohne Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt beigezogen, beging er eine Vertragsverletzung, mit der Folge, dass die Versicherungsleistung allenfalls entfallen kann
    • Beachtung von VVG 61 Abs. 2
      • Schadensminderungspflicht-Verletzung in unentschuldbarer Weise?
        • Kürzung des Betrages
          • Verletzung der Schadensminderungspflicht muss die kausale Ursache des Mehraufwands des Versicherers
      • Leistungsverweigerungsrecht kraft Versicherungsvertrag
        • Deckungsverweigerungsrecht
          • Möglichkeit zur Leistungsverweigerung ohne Schaden, falls der Vertrag dies vorsieht
  • Vorgehensempfehlung
    • Entweder schlägt der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Rechtsanwalt vor oder diese unterbreitet ihm einen Personen-Vorschlag

Vorschlagsrecht des Versicherungsnehmers (Dreier-Vorschlag)

  • Ablehnung des vom Rechtsschutzversicherer vorgeschlagenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer
    • Lehnt der Versicherte den vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalt ab, hat der Versicherungsnehmer das Recht, drei andere Rechtsanwälte vorzuschlagen
  • Dreier-Vorschlag
    • Einen dieser drei Vorschläge muss der Rechtsschutzversicherer akzeptieren, wenn der Versicherungsvertrag diese Möglichkeit vorsieht
    • Dem Versicherer sollte im Möglichkeit eingeräumt sein, sich die Zustimmung zur Mandatierung vorzubehalten und im konkreten Fall die Mandatierung eines nicht genehmen Rechtsanwalt abzuwenden
    • Ablehnungsgründe:
      • Übersetztes Honorar
      • Fachliche Nichteignung
      • etc.

Ablehnung des Dreier-Vorschlags durch den Rechtsschutzversicherer

  • Ablehnungsrechte des Versicherers
    • Grundsatz
      • Rechtsschutzversicherer hat die Möglichkeit, sich die Zustimmung zur Mandatierung vorzubehalten und im Einzelfall die Mandatierung eines bestimmten Rechtsanwalts abzuwenden
      • Massgebend sind die RSV-Police bzw. die RSV-AVB (prüfen)
    • Ablehnung Dreier-Vorschlag des Versicherungsnehmers
      • Auch der vom Versicherten unterbreitete „Dreier-Vorschlag“ kann vom Versicherer abgelehnt werden
        • zB im Falle unter sich verbundener Rechtsanwälte
    • Wiederaufleben des Dreier-Vorschlagsrechts bei Ablehnung
      • Lehrte der Versicherer einen Dreier-Vorschlag des Versicherungsnehmers wegen Verbundenheit zulässig ab, lebt das Wahlrecht des Versicherungsnehmers gemäss AVO 167 Abs. 2 wieder auf und er ist berechtigt, dem Versicherer einen neuen Dreier-Vorschlag zu unterbreiten, mit Prüfungspflichtfolge für den Versicherer
    • Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten
      • Generelle Pflicht des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten
  • Keine Begründungspflicht des Versicherers
    • Grundsatz
      • Den Rechtsschutzversicherer trifft keine Pflicht, einen nach AVO 167 Abs. 2 abgelehnten Anwalt über die Ablehnungsgründe zu informieren
      • Es besteht keine gesetzliche Begründungspflicht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
    • Folge einer unbegründeten Ablehnung
      • Ablehnung ohne Begründung führt dazu, dass dem Versicherten ein Vorschlagsrecht nach AVO 167 Abs. 2 zusteht (Dreier-Vorschlag)

Literatur

  • Anwaltsbeizug ohne Versicherer-Zustimmung
    • FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 21.27
  • Abwendung eines nicht genehmen Rechtsanwalts
    • LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 275, Rz 529
  • Ablehnung wegen Verbundenheit der Rechtsanwälte
    • FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Aufl,, Bern 2017, N 1871

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