Eine Anwaltsablehnung steht unter folgenden Einflussfaktoren:
Anwalts-Mandatierung ohne Versicherer-Zustimmung
- Ausgangslage
- Hat der Versicherte ohne Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt beigezogen, beging er eine Vertragsverletzung, mit der Folge, dass die Versicherungsleistung allenfalls entfallen kann
- Beachtung von VVG 61 Abs. 2
- Schadensminderungspflicht-Verletzung in unentschuldbarer Weise?
- Kürzung des Betrages
- Verletzung der Schadensminderungspflicht muss die kausale Ursache des Mehraufwands des Versicherers
- Kürzung des Betrages
- Leistungsverweigerungsrecht kraft Versicherungsvertrag
- Deckungsverweigerungsrecht
- Möglichkeit zur Leistungsverweigerung ohne Schaden, falls der Vertrag dies vorsieht
- Deckungsverweigerungsrecht
- Schadensminderungspflicht-Verletzung in unentschuldbarer Weise?
- Vorgehensempfehlung
- Entweder schlägt der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Rechtsanwalt vor oder diese unterbreitet ihm einen Personen-Vorschlag
Vorschlagsrecht des Versicherungsnehmers (Dreier-Vorschlag)
- Ablehnung des vom Rechtsschutzversicherer vorgeschlagenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer
- Lehnt der Versicherte den vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalt ab, hat der Versicherungsnehmer das Recht, drei andere Rechtsanwälte vorzuschlagen
- Dreier-Vorschlag
- Einen dieser drei Vorschläge muss der Rechtsschutzversicherer akzeptieren, wenn der Versicherungsvertrag diese Möglichkeit vorsieht
- Dem Versicherer sollte im Möglichkeit eingeräumt sein, sich die Zustimmung zur Mandatierung vorzubehalten und im konkreten Fall die Mandatierung eines nicht genehmen Rechtsanwalt abzuwenden
- Ablehnungsgründe:
- Übersetztes Honorar
- Fachliche Nichteignung
- etc.
Ablehnung des Dreier-Vorschlags durch den Rechtsschutzversicherer
- Ablehnungsrechte des Versicherers
- Grundsatz
- Rechtsschutzversicherer hat die Möglichkeit, sich die Zustimmung zur Mandatierung vorzubehalten und im Einzelfall die Mandatierung eines bestimmten Rechtsanwalts abzuwenden
- Massgebend sind die RSV-Police bzw. die RSV-AVB (prüfen)
- Ablehnung Dreier-Vorschlag des Versicherungsnehmers
- Auch der vom Versicherten unterbreitete „Dreier-Vorschlag“ kann vom Versicherer abgelehnt werden
- zB im Falle unter sich verbundener Rechtsanwälte
- Auch der vom Versicherten unterbreitete „Dreier-Vorschlag“ kann vom Versicherer abgelehnt werden
- Wiederaufleben des Dreier-Vorschlagsrechts bei Ablehnung
- Lehrte der Versicherer einen Dreier-Vorschlag des Versicherungsnehmers wegen Verbundenheit zulässig ab, lebt das Wahlrecht des Versicherungsnehmers gemäss AVO 167 Abs. 2 wieder auf und er ist berechtigt, dem Versicherer einen neuen Dreier-Vorschlag zu unterbreiten, mit Prüfungspflichtfolge für den Versicherer
- Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten
- Generelle Pflicht des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten
- Grundsatz
- Keine Begründungspflicht des Versicherers
- Grundsatz
- Den Rechtsschutzversicherer trifft keine Pflicht, einen nach AVO 167 Abs. 2 abgelehnten Anwalt über die Ablehnungsgründe zu informieren
- Es besteht keine gesetzliche Begründungspflicht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
- Folge einer unbegründeten Ablehnung
- Ablehnung ohne Begründung führt dazu, dass dem Versicherten ein Vorschlagsrecht nach AVO 167 Abs. 2 zusteht (Dreier-Vorschlag)
- Grundsatz
Literatur
- Anwaltsbeizug ohne Versicherer-Zustimmung
- FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 21.27
- Abwendung eines nicht genehmen Rechtsanwalts
- LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 275, Rz 529
- Ablehnung wegen Verbundenheit der Rechtsanwälte
- FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Aufl,, Bern 2017, N 1871
Judikatur
- Ablehnungsrecht des Versicherers
- HGer BE vom 16.01.2012, (HG 10 20, S. 22, Erw. 3.1 und S. 23, Erw. 3.2
- Keine Begründungspflicht
- VersGer SG, AHV-H 2008/1, 15.08.2008, Erw. 3.2