Bei der Anwalts-Mandatierung im Rechtsschutzversicherungs-Kontext gilt es folgendes zu beachten:
- Ausgangslage
- Von Gesetzes wegen kann der Rechtsschutzversicherer die vertraglich geschuldeten Rechtdienstleistungen durch eigene Juristen zu erbringen, ausser das Gesetz ermögliche der versicherten Person notwendig die freie Wahl eines unabhängigen Rechtsanwalts
- Grundlagen
- VAG 32
- AVO 167 Abs. 1
- AVO 167 Abs. 3
- Anwaltsvertrag
- Anwendbares Recht
- Die Anwaltsmandatierung ist ein einfacher Auftrag im Sinne von OR 394 ff.
- Weitere Detailinformationen
- Anwendbares Recht
- Freie Anwaltswahl (AVO 167)
- Grundsatz
- Die AVO sieht zwei Fälle der freien Rechtsanwaltswahl des Versicherten vor:
- Rechtsfall im Bereiche des Anwaltsmonopols
- Vorliegen einer Interessenkollision beim Rechtsschutzversicherer
- Die AVO sieht zwei Fälle der freien Rechtsanwaltswahl des Versicherten vor:
- Dreier-Vorschlag
- Der Rechtsschutzversicherer muss einen der 3 vom Versicherungsnehmer vorgeschlagenen Anwälte akzeptieren (vgl. AVO 167 Abs. 2)
- AVB-Regelwerke
- Die Rechtsschutzversicherer haben unterschiedliche, manchmal unklare Modalitäten für die Anwaltswahl
- Es empfiehlt sich:
- Kommunikation mit dem Rechtsschutzversicherer, bezüglich
- Person des Anwalts
- Honoraransatz, als wesentlicher Bestandteil der Kostengutsprache
- Vgl. auch Kostenübernahme / Kostengutsprache
- Kommunikation mit dem Rechtsschutzversicherer, bezüglich
- Weitere Detailinformationen
- RA-Ablehnung durch den Rechtsschutzversicherer
- Im Ablehnungsfalle hat der Versicherungsnehmer nochmals Anspruch, einen sog. „3er-Vorschlag für weitere Anwälte zu unterbreiten
- Anwaltsablehnung durch Rechtsschutzversicherer
- Grundsatz
- Anwaltswahl ausserhalb von AVO 167
- Nebst der oben genannten zwei Fälle freier Anwaltswahl des Versicherten gibt es noch weitere Anlässe, in denen ein unabhängiger Anwalt zu bestellen ist, nämlich
- Verpflichtung aus Auftragsrecht
- aus der auftragsrechtlichen Sorgfalt, wenn der Rechtsschutzversicherer im Rahmen seiner Eigenregulierungsmöglichkeiten zeitlich und fachlich nicht in der Lage ist, eine einwandfreie Fallbearbeitung zu gewährleisten
- Übernahmeverschulden bei Eigenbearbeitung durch den Rechtsschutzversicherer
- Folge: Verletzung des Versicherungsvertrages durch den Rechtsschutzversicherer und Haftung (vgl. FELLMANN WALTER, a.a.O., N 1850)
- Übernahmeverschulden bei Eigenbearbeitung durch den Rechtsschutzversicherer
- aus der auftragsrechtlichen Sorgfalt, wenn der Rechtsschutzversicherer im Rahmen seiner Eigenregulierungsmöglichkeiten zeitlich und fachlich nicht in der Lage ist, eine einwandfreie Fallbearbeitung zu gewährleisten
- Freiwillige Weitergabe an einen externen Anwalt
- Ausserhalb des Anwendungsbereichs von AVO 167, einen Anwalt für den Rechtsschutzversicherten zu finanzieren
- Mandatierung des Anwalts durch den Versicherten (Vermeidung, dass der Rechtsschutzversicherer Vertragspartei wird; vgl. GUYAZ ALEXANDRE, a.a.O., S. 158
- Verpflichtung aus Auftragsrecht
- Nebst der oben genannten zwei Fälle freier Anwaltswahl des Versicherten gibt es noch weitere Anlässe, in denen ein unabhängiger Anwalt zu bestellen ist, nämlich
- Zustimmung des Rechtsschutzversicherer
- Grundsatz
- Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherer hat vor jeder Einleitung von Rechtsverfahren, für welches ein Anwalt beauftragt werden muss, einzuholen:
- Zustimmung des Rechtsschutzversicherers
- Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherer hat vor jeder Einleitung von Rechtsverfahren, für welches ein Anwalt beauftragt werden muss, einzuholen:
- Nichteinholung der Zustimmung
- Unterlässt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers, so kann der Versicherer ihre Leistung kürzen oder verweigern (vgl. BGer 4A_349/2010 vom 29.09.2010)
- Grundsatz
- Auftraggeber des Anwalts im Rechtsschutzfalle
- Grundsatz
- RA-Mandatierung durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten
- Die meisten AVB der Rechtsschutzversicherer sehen vor, dass der Versicherungsnehmer den freiberuflichen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. ARNET CHRISTOPH, a.a. O., S. 15)
- Mandatsabwicklung: wie wenn keine Rechtsschutzversicherung bestehen würde
- Honorarzahlung: Interne Schuldübernahme nach OR 175 mittels Kostengutsprache durch den Rechtsschutzversicherer
- RA-Mandatierung durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten
- Ausnahmen in der Praxis
- RA Mandatierung durch den Rechtsschutzversicherer in direkter Stellvertretung
- Der Rechtsschutzversicherer mandatiert den Anwalt im Namen und auf Rechnung des Versicherungsnehmers
- Weisungsrecht: Versicherungsnehmer
- Honorarschuldner: Versicherungsnehmer
- Honorarzahlung: Interne Schuldübernahme nach OR 175 mittels Kostengutsprache durch den Rechtsschutzversicherer
- Weitere Detailinformationen
- Der Rechtsschutzversicherer mandatiert den Anwalt im Namen und auf Rechnung des Versicherungsnehmers
- RA-Mandatierung durch den Rechtsschutzversicherer mittels Vertrag zugunsten Dritter (OR 112 Abs. 2), d.h. zugunsten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten
- Ausnahmefall „Vertrag zugunsten Dritter“
- Der Rechtsschutzversicherer schliesst den Vertrag mit dem Anwalt zugunsten des Versicherten in eigenem Namen ab
- Ausnahmefall „Vertrag zugunsten Dritter“ in der Praxis
- Zwei Rechtsschutzversicherer wollen den Anwalt selber beauftragen, nämlich:
- Ausnahmefall „Vertrag zugunsten Dritter“
- RA Mandatierung durch den Rechtsschutzversicherer in direkter Stellvertretung
- Grundsatz
- Mandatsannahme-Mitteilung an Rechtsschutzversicherer
- Ist der „Mandatsvertrag“ zwischen Anwalt und Klient (oder in den hiervor erwähnten „Ausnahmefällen“ zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherer) zustande gekommen und hat der Klient den Anwalt bevollmächtigt, bestätigt der Anwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer das Zustandekommen des Mandatsverhältnisses
- Kostengutsprache des Rechtsschutzversicherers
- Kostengutsprache als Mandatsannahme-Bedingung
- Viele Rechtsanwälte ist die Kostengutsprache des Rechtsschutzversicherers eine Bedingung für die Mandatsannahme
- Befreiungsversprechen als Grundlage für einen Kostenvorschussverzicht
- Die Kostengutsprache ermöglicht dem Anwalt den Verzicht, vom Klienten Kostenvorschüsse einzuverlangen
- Entscheidungszeitpunkt
- mit Zugang der Kostengutsprache
- Weitere Detailinformationen
- Kostengutsprache als Mandatsannahme-Bedingung
Literatur
- Anwaltsmandatierung mittels Vertrags zugunsten Drittem
- ARNET CHRISTOPH, Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Sicht des Rechtsschutzversicherers, S. 1 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 20, FN 48, und S. 21 oben
- Beauftragung des Anwalts durch den Versicherten
- KRAUSKOPF FREDERIC / MÄRKI RAPHAEL, Juristische Dienstleistungen des Rechtsschutzversicherers, S. 135 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 161 ff.
- Beauftragung des Anwalts durch den Versicherer
- KRAUSKOPF FREDERIC / MÄRKI RAPHAEL, Juristische Dienstleistungen des Rechtsschutzversicherers, S. 135 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 170 ff.
- Anwaltswahl ausserhalb von AVO 167
- GUYAZ ALEXANDRE, L’assurance de protection juridique dans les dossiers des responsabilité civile, S. 131 ff., in: Franz Werro / Pichonnaz Pascal (Hrsg.), Colloque du droit de la responsabilité civile 2015, Université de Fribourg, Les relations entre la responsabilité civile et les assureurs privées, Bern 2016, S. 154 und S. 158
- FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 1850
Judikatur
- Nichteinholung der Versicherer-Zustimmung
- BGer 4A_349/2010 vom 29.09.2010