Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) von 2011 ist die Vertretung vor Gericht in Zivil- und Strafsachen einem im Anwaltsregister eingetragenen (unabhängigen) Anwalt vorbehalten (vgl. ZPO 68 Abs. 2 bzw. StPO 127 Abs. 5 i.V.m. BGFA 4).
Für die berufsmässige Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten besteht damit ein sog. „Anwaltsmonopol“.
Weiterführende Informationen
- Prozessführung nur durch einen freiberuflichen Rechtsanwalt
- BGFA 4
- https://www.admin.ch/ch/d/sr/935_61/a4.html
- BGFA 8 Abs. 1 lit. d
- BGFA 4
- Angestellte „Rechtsanwälte“ (sog. inhouse legals) des Rechtsschutzversicherers gelten nicht als unabhängig und werden daher nicht zur Eintragung ins Anwaltsregister zugelassen
- BGE 123 I 193 ff.
- BGE 130 II 187 ff.
- BGE 2A.295/2003, Erw. 3
- ANWALTSGESETZ, BGFA
Literatur
- DÄHLER MANFRED, Umgang mit Rechtsschutzversicherungen, in: AnwaltsRevue 11/12/2015, S. 1 ff.
- STOESSEL GERHARD, Rechtsschutzversicherungen und Anwaltsmonopol – eine Entgegnung, in: AnwaltsRevue 10/2009, S. 472 ff.
Judikatur
- Siehe oben