Ist der Geschädigte für das gleiche Risiko doppelt oder gar mehrfach versichert, besteht eine sog. „Doppelversicherung“ oder gar „Mehrfachversicherung“:
- Begriff
- Doppelversicherung = Gleiches (Rechtsschutz-)Risiko ist doppelt oder mehrfach versichert
- Grundlagen
- VVG 53
- VVG 71 Abs. 1
- Abgrenzungen
- Regress
- Der Regress des Versicherers (siehe oben) hat nichts mit den Folgen nicht gemeldeter Doppel- oder Mehrfachversicherung zu tun
- Vgl. Regress des Rechtsschutzversicherers
- Der Regress des Versicherers (siehe oben) hat nichts mit den Folgen nicht gemeldeter Doppel- oder Mehrfachversicherung zu tun
- Haftpflichtversicherung
- Deckungen des passiven Rechtsschutzes können Bestandteil von Haftpflichtversicherungen sein und so zu einer Doppelversicherung führen
- Regress
- Informationspflicht des Versicherungsnehmers
- Aufgrund von VVG 53 ist der Versicherungsnehmer, will er den Versicherungsschutz nicht gegenüber allen Versicherern verlieren, verpflichtet, unverzüglich und schriftlich über das Vorliegen einer Doppel- oder Mehrfach-Versicherung zu informieren
- Sobald Rechtsanwälte von der Doppel- oder Mehrfachversicherung Kenntnis haben, ist eine Information und Kontaktnahme mit der Versicherern zu empfehlen, ansonsten das Risiko entsteht, könnten die Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung eine Kostengutsprache ablehnen oder bei vorgängiger Kenntnis widerrufen
Literatur
- FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 12.5 + N 215 f.
- STRUB JAEL, Der Regress des Schadenversicherer de lege lata – de lege ferenda, Zürich 2011
Weiterführende Informationen
- Regress des Rechtsschutzversicherers
- Solidaritätsklauseln
- Komplementärklauseln