Ist der Geschädigte für das gleiche Risiko doppelt oder gar mehrfach versichert, besteht eine sog. „Doppelversicherung“ oder gar „Mehrfachversicherung“:
- Begriff
- Doppelversicherung = Gleiches (Rechtsschutz-)Risiko ist doppelt oder mehrfach versichert
- Grundlagen
- VVG 53
- VVG 71 Abs. 1
- Abgrenzungen
- Regress
- Der Regress des Versicherers (siehe oben) hat nichts mit den Folgen nicht gemeldeter Doppel- oder Mehrfachversicherung zu tun
- Vgl. Regress des Rechtsschutzversicherers
- Der Regress des Versicherers (siehe oben) hat nichts mit den Folgen nicht gemeldeter Doppel- oder Mehrfachversicherung zu tun
- Haftpflichtversicherung
- Deckungen des passiven Rechtsschutzes können Bestandteil von Haftpflichtversicherungen sein und so zu einer Doppelversicherung führen
- Regress
- Informationspflicht des Versicherungsnehmers
- Aufgrund von VVG 53 ist der Versicherungsnehmer, will er den Versicherungsschutz nicht gegenüber allen Versicherern verlieren, verpflichtet, unverzüglich und schriftlich über das Vorliegen einer Doppel- oder Mehrfach-Versicherung zu informieren
- Sobald Rechtsanwälte von der Doppel- oder Mehrfachversicherung Kenntnis haben, ist eine Information und Kontaktnahme mit der Versicherern zu empfehlen, ansonsten das Risiko entsteht, könnten die Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung eine Kostengutsprache ablehnen oder bei vorgängiger Kenntnis widerrufen
Literatur
- FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 12.5 + N 215 f.
- STRUB JAEL, Der Regress des Schadenversicherer de lege lata – de lege ferenda, Zürich 2011
Weiterführende Informationen
- Regress des Rechtsschutzversicherers
- Solidaritätsklauseln
- Komplementärklauseln
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.