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Rechtsschutzversicherungen

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Vertragsinhalt

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Der RSV-Vereinbarung ist ein sog. Massenvertrag, der sich zusammensetzt aus:

  • Versicherungsvertrag
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Zum notwendigen Mindestinhalt des RSV-Vertrages mit AVB zählen:

  • Versichertes Risiko
    • Versichertes Ereignis (versicherte Gefahr)
    • Deckungsumfang
  • Versicherter Gegenstand
    • =  Sachversicherung
    • Rechtsschutzgarantie
      • Verkehrsrechtsschutz
      • Strafrechtsschutz
      • Privatrechtsschutz
      • Unternehmensrechtsschutz / Betriebsrechtsschutz
      • Manager-Rechtsschutz
  • Pflichten des Versicherers
    • Uebernahme von Prozesskosten bei Rechtsstreitigkeiten
    • ev. Erbringung eigener Dienstleistungen (sog. „Prozessmuntschaft“)
    • Definition der Leistungen
      • Deckungsumfang
      • Kostengutsprache
    • Gewährung der freien Anwaltswahl (AVO 167)
  • Pflichten des Versicherten
    • Prämie
    • in bestimmter oder bestimmbarer Höhe
  • Vertragsdauer
    • Bestimmung der festen Vertragsdauer
      • Praxis: 1 bis 5 Jahre
    • Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis
      • Kündigungsregeln

Weiterführende Informationen

  • Anzeigepflichtverletzung beim Abschluss eines RSV-Vertrages
    • Entfallen des Rechtsschutzes bei Kündigung des RSV-Vertrages durch den Versicherer nur für bereits eingetretene, auf die verschwiegene oder nicht richtig mitgeteilte Gefahrentatsachen
    • Vgl. hiezu BGE 136 III 335 ff., Erw. 2

Beschränkung der freien Anwaltswahl ausserhalb des Anwendungsbereichs von AVO 167

Ausserhalb des Anwendungsbereiches von AVO 167 besteht keine Pflicht zur Gewährung der freien Rechtsanwaltswahl:

  • Grundlage
    • AVO 167 e contrario
    • Recht, die Schadenfälle selber zu regulieren (AVO 161)
  • Versicherungsvertrag
    • Versicherungsvertrag kann vorsehen, ob und wann ein freiberuflicher Anwalt beizuziehen ist
    • Zulässigkeit der Beschränkung der freien Anwaltswahl
  • Notwendige Vertretung / Interessenkollision
    • Anspruch auf Beizug und Auswahl eines unabhängigen Anwalts

Literatur

  • LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 277 f., Rz 533 f.
  • GUYAT ALEXANDRE, L’assurance de protection juridique dans les dossiers de responsabilité civile, S. 131 ff., in: Franz Werro/Pichonnaz Pascal (Hrsg.), Colloque du droit de las responsabilité civile 2015, Université de Fribourg, Les relations entre la responsabilité civile et les assureurs privées, Bern 2016, S. 154

Subsidiaritätsklausel

Auch bei Rechtsschutzversicherungen sind sog. „Subsidiaritätsklauseln“ anzutreffen:

  • Begriff
    • Solidaritätsklausel   =   Versicherungsvertragsbestimmung, wonach die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn ein Drittversicherer (zB Haftpflichtversicherer) für den gleichen Schadenfall leistungspflichtig ist
  • Grundlagen
    • ZGB 1 Abs. 2
    • ZGB 3
    • OR 1 ff.
    • VVG
    • AVB der Rechtsschutzversicherer
  • Abgrenzungen
    • Regress
      • Bei Subsidiaritätsklauseln geht es um die Deckungsrangfolge und nicht um die Rückerstattung von Leistungen wie beim Regress
    • Haftpflichtversicherung
      • Ist bei einer Haftpflichtversicherung der passive Rechtsschutz Bestandteil der Versicherungsdeckung, wirkt eine RSV mit Subsidiaritätsklausel erst, sofern und soweit die Haftpflichtdeckung nicht reicht
  • Rechtsnatur / Wirkung
    • Nachrangigkeit der Rechtsschutzdeckung
  • Zweck
    • Befreiung der Rechtsschutzversicherers, wenn ein Dritter für den gleichen Schaden leistungspflichtig ist, v.a. wegen der ungünstigen Regresslage
    • Verhinderung von Doppel- und Mehrfachversicherungen
  • Einfache Subsidiaritätsklausel
    • Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers entfällt erst dann, sofern und soweit ein anderer Versicherer oder Haftpflichtiger Leistungen erbringt
  • Qualifizierte Subsidiaritätsklausel
    • Im Falle einer qualifizierten Ausschluss- bzw. Subsidiaritätsklausel besteht kein Versicherungsschutz, falls ein Haftpflichtiger oder anderer Versicherer für das gleiche Risiko einstehen muss, unabhängig davon, ob dieser die Leistung erbringt oder nicht

Literatur

  • FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 12.19
  • MAURER ALFRED, Schweizerischen Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 373

Komplementärklauseln

Soll die Rechtsschutzversicherung an Leistungen eines andern Versicherungsvertrags des gleichen Versicherers oder eines Dritten ergänzen, gelangt oft eine sog. „Komplementärklausel“ zur Anwendung (zB als Zusatzversicherung):

  • Begriff
    • Komplementärklauseln    =    Versicherungsvertragsbestimmung, wonach die Rechtsschutzdeckung eine andere Versicherungsdeckung ergänzt bzw. komplettiert
  • Grundlagen
    • OR 1 ff.
    • VVG
    • AVB der Rechtsschutzversicherer
  • Abgrenzungen
    • Regress
      • Bei Komplementärklauseln geht es um die Deckungsergänzung und nicht um die Rückerstattung von Leistungen wie beim Regress
    • Haftpflichtversicherung
      • Ist bei einer Haftpflichtversicherung der passive Rechtsschutz Bestandteil der Versicherungsdeckung, kann eine RSV mit Komplementärklausel erfolgen
  • Rechtsnatur / Wirkung
    • Bedingtes Leistungsversprechen (als Zusatzversicherung)
  • Zweck
    • Leistungspflichten-Ergänzung nicht zum eigenen Rechtsschutzversicherungsvertrag, sondern zu den Leistungspflichten eines Dritten

Literatur

  • FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 12.21
  • MAURER ALFRED, Schweizerischen Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 377
  • STRUB JAEL, Der Regress des Schadenversicherer de lege lata – de lege ferenda, Zürich 2011, S. 107

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