Folgende Retentionsrechte können unterschieden werden:
1) Kaufmännisches Retentionsrecht
2) Sachenrechtliches Retentionsrecht
Besitzgebundenes Retentionsrecht
Dazu gehören folgende Retentionsrechte:
- Arbeitsvertragliches Retentionsrecht
- Retentionsrecht des Beauftragten
- Retentionsrecht der Parteien des Agenturvertrages
- Retentionsrecht des Kommissionärs
- Retentionsrecht des Frachtführers
- Retentionsrecht des Lagerhalters
- Retentionsrecht des Grundeigentümers
Entstehung des besitzgebundenen Retentionsrechts
Das besitzgebundene oder allgemeine Retentionsrecht entsteht unmittelbar, mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, ohne dass es dazu einer vertraglichen Vereinbarung bedarf. Es entsteht, wenn sich der Retentionsgegenstand im Besitze des Gläubigers befindet.
Beispiel
Das Fahrzeug des Schuldners befindet sich in der Garage des mit der Reparatur Beauftragten. Letzterer ist berechtigt, bei gegebenen Voraussetzungen, das Fahrzeug bis zur Bezahlung der Reparaturkosten zurückzubehalten und im Betreibungsverfahren gegebenenfalls verwerten zu lassen.
Besitzloses Retentionsrecht
Besitzlose Retentionsrechte setzen keinen Besitz des Gläubigers an den Retentionsgegenständen voraus.
Dazu gehören folgende Retentionsrechte:
- Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen
- Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft
- Retentionsrecht der Gast- und Stallwirte
Weiterführende Informationen
- BGE 51 III 150 f.
- BGE 61 II 164 Erw. 4
- BGE 74 III 12
- BGE 83 III 37