LAWINFO

Retrozession

QR Code

Retro-Informationspflicht Vermögensverwalter

Rechtsgebiet:
Retrozession
Stichworte:
Retrozession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Vertragliche Grundlagen
    • Vermögensverwaltungsvertrag
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
      • UVV-eigene AGB
      • ev. Vertragsbestandteile
        • VSV Standesregeln
        • SBVg Richtlinien

Retro-Informationspflicht

  • Pflicht zur unaufgeforderten Retro-Information?
    • Die Rechenschaftspflicht von OR 400 Abs. 1 muss nach dem Wortlaut des Gesetzes („… auf Verlangen …“) nur auf entsprechende Aufforderung hin erfolgen.
    • Die allg. Aufklärungspflicht von OR 398 Abs. 2 kann sich indessen mit der Rechenschaftspflicht von OR 400 Abs. 1 überschneiden
    • Verlangt die allg. Aufklärungspflicht eine unaufgefordert wahrzunehmende Retro-Information?
      • In der Lehre umstritten
      • Rechtsprechung von BGE 132 III 460 (Erw. 4.5, S. 469) tendiert u.E. allgemein daraufhin, dass „… über die konkret anfallenden Retrozessionen und Finder’s fees in Kenntnis zu setzen …“ ist.
      • Praktische Beurteilung
        • Jeder Kapitalanleger sollte aufgrund der Medienberichte um die Retro-Thematik wissen.
        • Es ist seinem Ermessen anheimgestellt, die Auskünfte „zu verlangen“ oder nicht.
        • Es gibt immer wieder Kunden, die sind erst nach Mandatsbeendigung unzufrieden; diese haben dann die Widerwertigkeiten der nachträglichen Informationsbeschaffung auf sich zu nehmen; den UVV holt die Informationsunterlassung ein.
  • Vorvertragliche Aufklärungspflicht?
    • UVV muss den präsumtiven Kunden darüber informieren, ob und wenn ja, wieviel er zusätzliche Vergütungen in Form von Retrozessionen einnimmt
    • Vermögensverwaltungsvertrag sollte Bestimmungen enthalten,
      • ob Retrozessionen geleistet werden
      • wem die Retrozessionen zustehen
      • ob dem Kunden darüber Aufschluss erteilt werden muss
  • Retro-Aufklärung während der Auftragsdauer?
    • Bei vorvertraglicher Aufklärung kann Kunde Retrozessionen berechnen oder zumindest abschätzen.
    • U.E. ändert die vorvertraglich Retro-Aufklärung nichts daran, dass der Kunde „auf Verlangen“ über Zahlung und Höhe der erhaltenen Retrozessionen zu informieren ist (vgl. OR 400 Abs. 1)
  • Retro-Aufklärung nach Beendigung des Auftrags?
    • Es gelten u.E. die gleichen Auskunfts- und Rechenschaftslegungs-Regeln wie sie oben für Aufklärung während der Auftragsdauer bezeichnet sind.

Weiterführende Informationen

» Verletzung der Retro-Informationspflicht (unten)

» Retro-Herausgabepflicht Vermögensverwalter

Verletzung Retro-Informationspflicht

Kommt der UVV und / oder ev. die Bank der Retro-Auskunftspflicht nicht nach, hat der auskunftsberechtigte Kunde folgende Möglichkeiten:

  1. Datenschutz-Begehren
  2. Auskunftsklage

Weiterführende Informationen

Datenschutz-Begehren:
Das Bundesgericht hat in BGE 4A_688/2010 vom 17.03.2011 die Offenlegungspflicht der Bank für Bankkundendaten in Bezug auf sämtliche Kundendaten anerkannt; nur persönliche Aufzeichnungen der Kundenberater im CMS (Client Relationship Management System) seien von der Bekanntgabepflicht ausgenommen.

Zur Auskunftsklage:
» Zivilprozess im Allgemeinen

Informations-Verzicht

Beim Verzicht auf die Information über Retrozessionen gilt folgendes:

  • Vorausverzicht
    • unzulässig
  • Verzicht in Kenntnis der Retro-Daten
    • zulässig
    • Voraussetzungen
      • Retro-Satz
      • Transaktionsumfang
      • Transaktionsvolumen
      • Maximalbetrag

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.