Grundlagen
- Gesetzliche Grundlagen
- OR 400 Abs. 1 i.V.m. OR 398 Abs. 2
- Vertragliche Grundlagen
- Vermögensverwaltungsvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- UVV-eigene AGB
- ev. Vertragsbestandteile
- VSV Standesregeln
- SBVg Richtlinien
Weiterführende Informationen
Retro-Informationspflicht
- Pflicht zur unaufgeforderten Retro-Information?
- Die Rechenschaftspflicht von OR 400 Abs. 1 muss nach dem Wortlaut des Gesetzes („… auf Verlangen …“) nur auf entsprechende Aufforderung hin erfolgen.
- Die allg. Aufklärungspflicht von OR 398 Abs. 2 kann sich indessen mit der Rechenschaftspflicht von OR 400 Abs. 1 überschneiden
- Verlangt die allg. Aufklärungspflicht eine unaufgefordert wahrzunehmende Retro-Information?
- In der Lehre umstritten
- Rechtsprechung von BGE 132 III 460 (Erw. 4.5, S. 469) tendiert u.E. allgemein daraufhin, dass „… über die konkret anfallenden Retrozessionen und Finder’s fees in Kenntnis zu setzen …“ ist.
- Praktische Beurteilung
- Jeder Kapitalanleger sollte aufgrund der Medienberichte um die Retro-Thematik wissen.
- Es ist seinem Ermessen anheimgestellt, die Auskünfte „zu verlangen“ oder nicht.
- Es gibt immer wieder Kunden, die sind erst nach Mandatsbeendigung unzufrieden; diese haben dann die Widerwertigkeiten der nachträglichen Informationsbeschaffung auf sich zu nehmen; den UVV holt die Informationsunterlassung ein.
- Vorvertragliche Aufklärungspflicht?
- UVV muss den präsumtiven Kunden darüber informieren, ob und wenn ja, wieviel er zusätzliche Vergütungen in Form von Retrozessionen einnimmt
- Vermögensverwaltungsvertrag sollte Bestimmungen enthalten,
- ob Retrozessionen geleistet werden
- wem die Retrozessionen zustehen
- ob dem Kunden darüber Aufschluss erteilt werden muss
- Retro-Aufklärung während der Auftragsdauer?
- Bei vorvertraglicher Aufklärung kann Kunde Retrozessionen berechnen oder zumindest abschätzen.
- U.E. ändert die vorvertraglich Retro-Aufklärung nichts daran, dass der Kunde „auf Verlangen“ über Zahlung und Höhe der erhaltenen Retrozessionen zu informieren ist (vgl. OR 400 Abs. 1)
- Retro-Aufklärung nach Beendigung des Auftrags?
- Es gelten u.E. die gleichen Auskunfts- und Rechenschaftslegungs-Regeln wie sie oben für Aufklärung während der Auftragsdauer bezeichnet sind.
Weiterführende Informationen
» Verletzung der Retro-Informationspflicht (unten)
Verletzung Retro-Informationspflicht
Kommt der UVV und / oder ev. die Bank der Retro-Auskunftspflicht nicht nach, hat der auskunftsberechtigte Kunde folgende Möglichkeiten:
- Datenschutz-Begehren
- Auskunftsklage
Weiterführende Informationen
Datenschutz-Begehren:
Das Bundesgericht hat in BGE 4A_688/2010 vom 17.03.2011 die Offenlegungspflicht der Bank für Bankkundendaten in Bezug auf sämtliche Kundendaten anerkannt; nur persönliche Aufzeichnungen der Kundenberater im CMS (Client Relationship Management System) seien von der Bekanntgabepflicht ausgenommen.
Zur Auskunftsklage:
» Zivilprozess im Allgemeinen
Informations-Verzicht
Beim Verzicht auf die Information über Retrozessionen gilt folgendes:
- Vorausverzicht
- unzulässig
- Verzicht in Kenntnis der Retro-Daten
- zulässig
- Voraussetzungen
- Retro-Satz
- Transaktionsumfang
- Transaktionsvolumen
- Maximalbetrag
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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