Grundlagen
- Gesetzliche Grundlagen
- OR 400 Abs. 1 i.V.m. OR 398 Abs. 2
- Vertragliche Grundlagen
- Vermögensverwaltungsvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- UVV-eigene AGB
- ev. Vertragsbestandteile
- VSV Standesregeln
- SBVg Richtlinien
Weiterführende Informationen
Retro-Herausgabepflicht
Heute sind sich Lehre und Rechtsprechung darüber einig, dass der externe Vermögensverwalter (UVV) alle Retrozessionen, aus Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungs-Auftrag, in Bezug auf folgende Geschäfte dem Kunden herauszugeben hat:
- Kontogeschäft
- Depotgeschäft
- Handelsgeschäft (Börsentransaktionen)
- Kauf und Verkauf von Finanzprodukten
Die Lehre geht heute teilweise weiter als das Bundesgericht:
- Ablieferung aller Retrozessionen, die daraus resultieren, dass sich der Kunde auf Veranlassung des unabhängigen Vermögensverwalters für die betreffende Bank entschieden hat.
Ausnahme:
- Soft Commissions, die aufgrund ihrer Natur nicht ablieferungsfähig sind.
Weiterführende Informationen
- Der vielenorts vertretenen einschränkenden Ansicht, die finanzielle Zuwendung müsse sich mit vernünftigem Aufwand einer individuellen Kundenbeziehung zuordnen lassen, greift zu kurz; in aller Regel wird die Retrozession bei der Bank UVV- und kundenbezogen ermittelt, allein schon wegen des Quantitativs, sodass der Aufwand gar nicht Thema ist.
- Vgl. auch Retro-Informationspflicht Vermögensverwalter
Verletzung Retro-Herausgabepflicht
Kommt der UVV und / oder ev. die Bank der Retro-Herausgabepflicht nicht nach, hat der ablieferungsberechtigte Kunde die Möglichkeit zur:
- Forderungsklage
Weiterführende Informationen
- Zur Verletzung Retro-Informationspflicht:
- Siehe Verletzung Retro-Informationspflicht Vermögensverwalter; dort werden die Möglichkeiten von BGE 4A_688/2010 vom 17.03.2011 erläutert
- Zur (limitierten) Banken-Haftung:
- Zur Forderungsklage:
Herausgabe-Verzicht
Das Schweizerische Bundesgericht hat mit BGE 132 III 460 ff. die lange umstrittene Zulässigkeitsfrage geklärt. – Die Zulässigkeit wurde bejaht, aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht:
- Vollständige vorgängige Information des Kunden als Verzichtender
- Faktorenkenntnis
- Umfang des verwalteten Vermögens
- Höhe des Verwaltungshonorars
- Berechnungsweise der Retrozessionen
- Mutmassliche Anzahl bzw. Volumen der retro-relevanten Transaktionen
- Annahme ausreichender Faktorenkenntnis, wenn hiefür eine Bandbreite und ein Prozentsatz angegeben wird, auf deren Ergebnis der Kunde verzichtet
- Faktorenkenntnis
- Klare Willensäusserung des verzichtenden Kunden
- Erfordernis einer ausdrücklichen (schriftlichen) Erklärung
- Unzulässigkeit eines stillschweigenden Verzichts