Die Rohbaumiete besteht aus folgenden spezifischen Elementen:
Eignung des Mietobjekts zum Endausbau durch den Mieter
- Voraussetzung, dass folgende Medien an den Mietraum herangeführt sind:
- Strom
- Wasser (Kaltwasser / Warmwasser?)
- Heizung
- Klima
Vermieter-Ermächtigung an den Mieter zum Endausbau
- Meistens in der „Rohbaumiete-Klausel“ inhärent
Vom Mieter zu erstellender Innenausbau der Mietsache
- Nicht mietrechtlich geschuldeter Zustand
- Auch Endausbau des Mietobjekts ist Teil der Gebrauchsvereinbarung „Mietvertrag“
Literatur
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 89, N 32a zu OR 256
- HIGI PETER, Zürcher Kommentar, N 4 zu OR 260a
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