Aufgrund von OR 267 Abs. 1, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache am Ende der Mietdauer „in dem Zustande zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt“, ist von einer grundsätzlichen Veränderungsunzulässigkeit auszugehen:
Ein Ausbau durch den Mieter (Erneuerungen und/oder Änderungen) ist daher nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig (OR 260a Abs. 1).
Für die Rohbaumiete wird dies aber gerade vorausgesetzt.
Die Zustimmung des Vermieters zum Mieterbaus und die Einräumung des Rechts auf Aus- oder Umbau kann sich der Mieter mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag zusichern lassen.
Tipp
Die schriftliche Zustimmung des Vermieters sollte von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden:
- Präzise Umschreibung von Ausgestaltung und Ausmass der Ausarbeiten;
- Verpflichtung des Mieters, die Statik des Gebäudes, die sonstige Bausubstanz und eine bestimmte äussere Erscheinung durch den Mieterbau nicht zu beeinträchtigen
- Mieter sollte dem Vermieter eine verbindliche Kostenschätzung und einen Finanzierungsnachweis zur Verfügung stellen
- Eventuell: Sicherstellung des finanziellen Risikos des Vermieters durch den Mieter
Weiterführende Informationen
- Vertragsverhandlungen allgemein
- Zu den Vertragsverhandlungen bei der Rohbaumiete
- Zur Mietvertragsbeendigung