LAWINFO

Rohbaumiete / Miete Rohbau

QR Code

Übertragung Mietverhältnis

Rechtsgebiet:
Rohbaumiete / Miete Rohbau
Stichworte:
Rohbaumiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anwendungsbereich

Eine Übertragung des Mietverhältnisses auf einen Dritten kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Mieter der Geschäftsräume sein Geschäft (Restaurant, Werkstatt, etc.) an einen Dritten entgeltlich übertragen will. Für die Übertragung des Mietverhältnisses durch den Mieter an einen Dritten ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig, die nur aus wichtigen Gründen verweigert werden kann. Ohne diese Zustimmung hat das Rechtsgeschäft zwischen dem Mieter und dem Dritten keinerlei Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieterin.

Wichtige Gründe für die Verweigerung für die Verweigerung der Zustimmung können sein:

  • Mangelnde Solvenz des Übernehmens
  • Vertragswidrige Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten

Tipp

Im Sinne einer Vorsichtsmassnahme wird oftmals vereinbart, dass die Gültigkeit des Geschäftsübernahmevertrags von der Erteilung des Einverständnisses des Vermieters zur Übertragung des Mietverhältnisses abhängig gemacht wird.

Rechtsfolgen

Mit (Datum) der Zustimmung des Vermieters tritt der übernehmende Mieter anstelle des übergebenden Mieters in das Mietverhältnis ein (OR 263 Abs. 3):

  • Übernahme von Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag
    • Der übernehmende Mieter übernimmt alle Rechte und Pflichten des übergebenden Mieters;
  • Gleiche Konditionen und Bedingungen
    • Konditionen des Mietvertrags bleiben unverändert (Mietzins, Kündigungsfristen, etc.):
  • Weiterhaftung des übergebenden Geschäftsmieters
    • Der bisherige Mieter haftet dem Vermieter solidarisch mit dem Dritten
    • bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis ordentlich endet oder beendet werden kann, oder
    • wenn der Kündigungstermin zeitlich entfernter liegt, für höchstens zwei Jahre ab Datum der Vertragsübernahme (OR 263 Abs. 4).
  • Erneuerungsarbeiten mit oder ohne Vermieterzustimmung
    • Hat der übergebender Geschäftsmieter Arbeiten ausgeführt, die ihm einen Entschädigungsanspruch gemäss OR 260a Abs. 3 geben, kann der übernehmende Geschäftsmieter diesen Anspruch am Ende des Mietverhältnisses geltend machen
      • Hat der übergeben Geschäftsmiete Änderungen am Mietobjekt ohne Vermieterzustimmung vorgenommen, muss den übernehmende Geschäftsmieter die den ursprünglichen Zustand versetzen
  • Übernahmeentschädigung
    • Die Übernahmeentschädigung muss die Endausbauinvestitionen des Mieters betreffen
    • Nichtig ist ein Handgeld, welches nur oder vor allem für den Abschluss des Mietvertrages erbracht wird und in keinem vernünftigen Verhältnis zur erhaltenen Leistung steht (Koppelungsgeschäft; vgl. OR 254).

Gesetzestexte

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.