Grundlagen
Ein Rangverhältnis kann
- dinglicher Natur (zB durch ein Pfandrecht) oder
- obligatorischer Natur (zB zwischen Darlehensschuldnerin und –gläubiger)
sein.
Ausgangslage zu jedem Rangverhältnis bildet die vertragliche Abrede im Kreditvertrag.
Rangfolgen
Bei der Rangfolge der Befriedigung gibt es folgende Abstufungen:
- Vorrang
- Vertraglichen Vorrang
- Pfandrecht
- Faustpfand (an beweglichen Sachen)
- Forderungspfand
- Grundpfand
- Gleichrang
- Nachrang.
Alternativen zum Vertragsrang
Eine Alternative zum sog. „Vertragsrang“ bildet die Sicherheit.
Je nach Pfandgegenstand sind als Pfandbesteller denkbar:
- der Aktionär des schuldnerischen Unternehmens
- das schuldnerische Unternehmen selbst
Als Pfandgegenstände kommen entsprechend in Frage:
- an Aktien des schuldnerischen Unternehmens
- an Gesellschaftsaktiven
Aus dem Blickwinkel des sanierungsbedürftigen Unternehmens ist die Pfandbestellung Ziffer 1 (sofern die Pfandbestellung nicht Anfechtbarkeitsrisiken in sich birgt) unbedenklich, bei Ziffer 2 kommt es auf den Zeitpunkt der Pfandbestellung an:
- keine nachträgliche Rechtseinräumung (Konkursrechtliche Anfechtung, sog. pauliana)
- Unternehmenssubstanz (Verpfändung sollte nicht zur Überschuldung führen)
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