Bei der konkursrechtlichen Anfechtung geht es um zurückbezahlte Darlehen oder um eine nachträgliche Sicherheitsbestellung.
Grundlagen
Die konkursrechtliche Anfechtung (auch lat. pauliana genannt) differenziert in SchKG 285 ff. nebst des “Programmartikels“ in folgende 3 Anfechtungstatbestände:
- Schenkungsanfechtung (SchKG 286)
- Überschuldungsanfechtung (SchKG 287)
- Absichtsanfechtung (SchKG 288).
Anfechtung: „Programmartikel“ SchKG 285 Abs. 1
„Die Anfechtungsklage hat zum Zwecke, die in den Artikeln 286 – 288 erwähnten Rechtshandlungen ungültig erklären zu lassen.“
Dritt-Geldgeber:
Die Hinhabe eines Darlehens gegen voraus ausbedungener Sicherheit stellt keine anfechtbare Handlung dar.
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