Kommen durch Sanierungsdarlehen und die damit einhergehende Konkursverschleppung und/oder Begünstigung des Darlehensgebers Drittgläubiger zu Schaden, bestehen verschiedene Korrekturmittel:
- (Haftungs-)Durchgriff
- Organhaftung, ev. Annahme einer faktischen Organschaft
- ev. Haftung aus Konzernvertrauen
- Umqualifikation in
- Konkursrechtliche Anfechtung (SchKG 285 ff.)
Der Gesellschafter verfolgt unter Inkaufnahme einer Schädigung von Drittgläubigern und ohne deren Wissen eine riskante Unternehmensfortsetzungs-Strategie, weshalb je nach konkretem Fall die vorstehenden Korrekturmittel greifen sollten.