Sind beide Parteien einverstanden, kann das Schlichtungsverfahren sistiert werden (z.B. zur Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche) (ZPO 126). Ebenso kann es zur Durchführung einer Mediation sistiert werden (ZPO 214 Abs. 2).
Das Schlichtungsverfahren sollte allerdings binnen Jahresfrist abgeschlossen werden (vgl. ZPO 203 Abs. 4). Eine längere als einjährige Sistierung ist nur mit Zurückhaltung anzuordnen.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 4A_249/2012
- Link
- Schlichtungsverfahren: Sistierung des Verfahrens | bnlawyers.ch