Im Schlichtungsverfahren sind die Beweismittel beschränkt (ZPO 203 Abs. 2):
- Urkunden
- Augenschein
Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dadurch das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird.
Die Beweiserhebung im Schlichtungsverfahren ist eher informell und dient insbesondere der Klärung des Sachverhaltes.