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Schlichtungsverfahren

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Beweis

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Schlichtungsverfahren sind die Beweismittel beschränkt (ZPO 203 Abs. 2):

  • Urkunden
  • Augenschein

Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dadurch das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird.

Die Beweiserhebung im Schlichtungsverfahren ist eher informell und dient insbesondere der Klärung des Sachverhaltes.

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