Die Ausführungen der Parteien gelten als vertraulich und können grundsätzlich später im Erkenntnisverfahren nicht verwendet werden (Art. 205 ZPO). Dies ermöglicht den Parteien, die Streitsache offen und umfassend darzustellen und wird dem Umstand gerecht, dass die (oft rechtsunkundigen) Parteien sich vor der Schlichtungsbehörde nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Macht die Schlichtungsbehörde jedoch einen Urteilsvorschlag oder fällt sie ein Urteil, können die Aussagen im späteren Erkenntnisverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 2 ZPO).