Der Kläger leitet das Schlichtungsverfahren ein, indem er bei der örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde ein schriftliches oder mündliches Schlichtungsgesuch stellt (Art. 202 ZPO).
Das Begehren muss keine detaillierte Begründung enthalten. Die Schlichtungsbehörde muss jedoch nachvollziehen können, was gewollt ist, weshalb das Begehren folgende Mindestangaben enthalten muss (ZPO 202 Abs. 2)
- die Gegenpartei
- das Rechtsbegehren
- der Streitgegenstand
Eine kurze Sachverhaltsdarstellung ist sinnvoll.
Grundsätzlich ist kein Schriftenwechsel vorgesehen, doch kann die Schlichtungsbehörde in Ausnahmefällen einen Schriftenwechsel durchführen. In allen anderen Fällen wird zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen.