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Schlichtungsverfahren

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Zweck des Schlichtungsverfahrens

Datum:
10.03.2011
Update:
24.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Den Parteien soll dadurch erleichtert werden, ihre Anliegen vorzutragen. Die Aufgabe der Schlichtungsbehörde besteht darin, das Problem der Parteien zu erkennen und zu versuchen, diese Auseinandersetzung zu einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.

Nach Möglichkeit hat die Schlichtungsbehörde eine Vereinbarung zwischen den Parteien zu vermitteln, in welcher der Streit für erledigt erklärt wird.

Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden (ZPO 201).

Dadurch sollen auch nicht justitiable Auseinandersetzungen in die Streitbeilegung integriert werden, was der Herstellung des Friedens zwischen den Parteien dient.

Das Schlichtungsverfahren soll nicht zuletzt den Parteien eine Gelegenheit bieten, in einem kostengünstigen, informellen Verfahren zu einer Lösung ihres Streites verhelfen, um ihnen die gelegentlich nicht unerheblichen Kosten eines Gerichtsverfahrens und auch die persönliche Belastung einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung zu ersparen.

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