Will eine Partei im Fall ihres Unterliegens eine Drittperson belangen oder befürchtet Ansprüche dieser Drittperson, kann sie dieser bereits im Schlichtungsverfahren den Streit verkünden (ZPO 78 ff.).
Judikatur zur Streitverkündungsklage
BGE 144 III 526 ff. (Streitverkündungsklage kann nur vor dem Gericht der ersten Instanz geltend gemacht werden; eine Streitverkündungsklage, welche Rechtshängigkeit begründen soll, ist im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen)