Gegen Entscheide der Schlichtungsbehörde steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen.
Die Schlichtungsbehörde ist nur im Bereich von vermögensrechtlichen Streitigkeiten entscheidkompetent, weshalb nur die Beschwerde an die vom Kanton vorgesehene Instanz zulässig ist.
Im Kanton Zürich ist die Beschwerde direkt ans Obergericht möglich.