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Schlichtungsverfahren

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Verfahren ohne Schlichtung

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Schlichtungsverfahren ist kein freiwilliger Aussöhnungsversuch, sondern es muss grundsätzlich obligatorisch durchlaufen werden (Art. 197 ZPO).

In folgenden Fällen geht kein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 198 ZPO):

  • summarisches Verfahren,
  • Klagen über Personenstand
  • Scheidungsverfahren / Auflösung eingetragene Partnerschaft
  • einzelne Klagen des SchKG,
  • wo eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist
  • wenn das Gericht eine Frist zur Klage angesetzt hat

Der Kläger kann auf ein Schlichtungsverfahren einseitig verzichten in folgenden Fällen (Art. 199 Abs. 2 ZPO):

  • internationaler Sachverhalt (Wohnsitz Beklagter im Ausland),
  • Aufenthaltsort Beklagter unbekannt
  • Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz

Die Parteien können – nach Streitausbruch – auf das Schlichtungsverfahren gemeinsam verzichten, wenn der Streitwert mindestens CHF 100’000.00 beträgt (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Die Verzichtserklärung kann vom Beklagten jederzeit vor Rechtshängigkeit widerrufen werden. In dogmatischer Hinsicht darf die Verzichtserklärung als prozessuale Gestaltungserklärung, mit Wirkung nur für den entstandenen Streit, qualifiziert werden. Die von den Parteien gemeinsam unterzeichnete Verzichtserklärung ist der Klage beizulegen (vgl. ZPO 221 Abs. 2 lit. b).

Weiterführende Informationen

Literatur

  • HONEGGER JÖRG, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Sutter-Somm Thomas, Hasenböhler Franz und Leuenberger Christoph, Zürich 2010, Art. 198 und 199

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