Schuldübernahme
= Befreiungsversprechen, wonach der Schuldübernehmer anstelle des bisherigen Schuldners die Schuldpflicht erfüllen will
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Schuldbeitritt
= Hinzutreten eines zusätzlichen Schuldners (Neu-Schuldner) zum bisherigen Schuldner (Alt-Schuldner), ohne dass die Schuld auf den Beitretenden übergeht oder getilgt wird
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Vermögensübernahme
= Übernehmer eines Vermögens wird den Gläubigern gegenüber aus den damit verbundenen Schulden verpflichtet, sobald er die Übernahme mitgeteilt oder öffentlich angezeigt hat
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Übernahme eines Geschäfts
= Übernehmer eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven wird den Gläubigern gegenüber aus den damit verbundenen Schulden verpflichtet, sobald er die Übernahme mitgeteilt oder öffentlich angezeigt hat
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Vermögensübertragung nach FusG
= Vermögen bzw. Teile davon (Aktiven und Passiven) von in Handelsregister eingetragenen Gesellschaften können universalsukzessionsweise auf einen andern Rechtsträger übertragen werden
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Schuldübernahme bei Erbteilung
= Erbteilung durch Zuweisung bestimmter Gegenstände an einzelne Erben unter deren gleichzeitiger Übernahme der Schulden nach OR 175, vorausgesetzt die Gläubiger willigen ausdrücklich oder stillschweigend ein (vgl. ZGB 639 Abs. 1)
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Veräusserung verpfändeter Grundstücke
= Vereinbarung des Altschuldners (Grundstückverkäufer) mit dem Immobilienkäufer als Neuschuldner, dass er die auf dem Grundstück lastende Schuld auf Abrechnung am Kaufpreis zur Verzinsung und Bezahlung übernimmt, wobei der Altschuldner frei wird, wenn der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen (vgl. ZGB 832 Abs. 29)
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Zession
= Wechsel der Forderung (auch: Gläubigerwechsel) und nicht der Schuld wie bei der Schuldübernahme (auch: Schuldnerwechsel)
Im Unterschied zur Schuldübernahme (Schuldnerwechsel), welche – wegen der Bonitätsprüfung bezüglich des Neuschuldners – die Zustimmung des Gläubigers bedarf, erfolgt der Gläubigerwechsel unabhängig vom Willen des Schuldners.
Vertragsübertragung
= Ersatz einer Vertragspartei durch eine andere, wobei das Schuldverhältnis als Ganzes und nicht bloss die Recht-Pflicht-Beziehung (Rechte (Guthaben / Zession) und die Pflichten (Schuld / Schuldübernahme)) betroffen ist, mittels vertraglicher Abrede aller am Vertrag Beteiligten
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Vertragsbeitritt
= Hinzutreten eines Dritten als weitere Vertragspartei zum bestehenden Vertragsverhältnis, auf einer zwei- oder mehreren Kontrahentenseiten, mittels vertraglicher Abrede aller am Vertrag Beteiligten
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.