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Schuldübernahme

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Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schuldübernahme

= Befreiungsversprechen, wonach der Schuldübernehmer anstelle des bisherigen Schuldners die Schuldpflicht erfüllen will

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Schuldbeitritt

= Hinzutreten eines zusätzlichen Schuldners (Neu-Schuldner) zum bisherigen Schuldner (Alt-Schuldner), ohne dass die Schuld auf den Beitretenden übergeht oder getilgt wird

Weiterführende Informationen

Vermögensübernahme

= Übernehmer eines Vermögens wird den Gläubigern gegenüber aus den damit verbundenen Schulden verpflichtet, sobald er die Übernahme mitgeteilt oder öffentlich angezeigt hat

Übernahme eines Geschäfts

= Übernehmer eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven wird den Gläubigern gegenüber aus den damit verbundenen Schulden verpflichtet, sobald er die Übernahme mitgeteilt oder öffentlich angezeigt hat

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Vermögensübertragung nach FusG

= Vermögen bzw. Teile davon (Aktiven und Passiven) von in Handelsregister eingetragenen Gesellschaften können universalsukzessionsweise auf einen andern Rechtsträger übertragen werden

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Schuldübernahme bei Erbteilung

= Erbteilung durch Zuweisung bestimmter Gegenstände an einzelne Erben unter deren gleichzeitiger Übernahme der Schulden nach OR 175, vorausgesetzt die Gläubiger willigen ausdrücklich oder stillschweigend ein (vgl. ZGB 639 Abs. 1)

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Veräusserung verpfändeter Grundstücke

= Vereinbarung des Altschuldners (Grundstückverkäufer) mit dem Immobilienkäufer als Neuschuldner, dass er die auf dem Grundstück lastende Schuld auf Abrechnung am Kaufpreis zur Verzinsung und Bezahlung übernimmt, wobei der Altschuldner frei wird, wenn der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen (vgl. ZGB 832 Abs. 29)

Zession

= Wechsel der Forderung (auch: Gläubigerwechsel) und nicht der Schuld wie bei der Schuldübernahme (auch: Schuldnerwechsel)

Im Unterschied zur Schuldübernahme (Schuldnerwechsel), welche – wegen der Bonitätsprüfung bezüglich des Neuschuldners – die Zustimmung des Gläubigers bedarf, erfolgt der Gläubigerwechsel unabhängig vom Willen des Schuldners.

Weiterführende Informationen

Vertragsübertragung

= Ersatz einer Vertragspartei durch eine andere, wobei das Schuldverhältnis als Ganzes und nicht bloss die Recht-Pflicht-Beziehung (Rechte (Guthaben / Zession) und die Pflichten (Schuld / Schuldübernahme)) betroffen ist, mittels vertraglicher Abrede aller am Vertrag Beteiligten

» Weiterführende Informationen zur Vertragsübertragung

Vertragsbeitritt

= Hinzutreten eines Dritten als weitere Vertragspartei zum bestehenden Vertragsverhältnis, auf einer zwei- oder mehreren Kontrahentenseiten, mittels vertraglicher Abrede aller am Vertrag Beteiligten

» Weiterführende Informationen zum Vertragsbeitritt

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