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Strafverteidiger

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Verfahren Verteidigerbestellung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Verfahren der amtlichen Verteidigung wird durch folgende Aspekte bestimmt:

  • Erste Einvernahme

    • Information über Recht des Anwalts-Beizugs

      • Die Polizei und / oder die Staatsanwaltschaft haben den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme u.a. darüber zu informieren,
        • eine Verteidigung zu bestellen oder
        • eine amtliche Verteidigung zu beantragen (vgl. StPO 158 Abs. 1)
  • Einsetzung der amtlichen Verteidigung

    • Zuständigkeit Verfahrensleitung

      • Die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung hat die amtliche Verteidigung zu bestellen (vgl. StPO 133 Abs. 1)
  • Auswahl der amtlichen Verteidigung

    • Nach Möglichkeit sollen auch die Wünsche des Beschuldigten berücksichtigt werden
    • Geplant ist, dass auch die Eignung des Verteidigers ein Auswahlkriterium bildet
  • Beginn Vorverfahren

    • Anspruch auf amtliche Verteidigung von Beginn an

      • Falls die Voraussetzungen gegeben sind, besteht der Anspruch auf amtliche Verteidigung ab Beginn des Vorverfahrens
        • Entsprechend greift der Anspruch nicht erst mit Eröffnung der Strafuntersuchung
    • Verteidigungsrecht ab Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens

      • Die Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens verlangt einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. StPO 299 Abs. 2)
        • Bereits in diesem Verfahrensstadium muss sich der Beschuldigte
          • gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen können und
          • von seinen Rechten auf Verteidigung Gebrauch machen können
    • Beginn

      • Allgemein
        • Die amtliche Verteidigung beginnt mit der Gesuchseinreichung und nicht mit der Gutheissung des Gesuchs
          • Anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang einer gleichzeitig Verteidigungsgesuch eingereichten Rechtsschrift gelten als inkludiert (vgl. BGE 120 Ia 14, Erw. 3d)
      • Regelfall
        • Keine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. Übernahme der Kosten aus der Zeit vor der Gesuchseinreichung
      • Ausnahme
        • Gleichzeitig Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit einer zeitlich dringenden und sachlich zwingend erforderlichen Prozesshandlung (vgl. BGE 122 I 203, Erw. 2f)
  • Gesuch pro Verfahrensstadium

    • Allgemeines

      • In der Bewilligung der amtlichen Verteidigung bezeichnet die Verfahrensleitung
        • Beginn der amtlichen Verteidigung
        • Dauer der amtlichen Verteidigung
      • Die Erteilung der Bewilligung ist möglich
        • Auf Zusehen hin
    • Anknüpfung an den Verfahrensabschnitt

      • Zuständig für den Entscheid betreffend die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist die Verfahrensleitung (vgl. StPO 133 Abs. 1; siehe Box unten)
    • Pro Verfahrensstadium ein neues Gesuch

      • Weil die zuständige Verfahrensleitung über die amtliche Verteidigung zu entscheiden hat, muss grundsätzlich für jedes Verfahrensstadium ein neues Gesuch gestellt werden (vgl. BGer 1B_705/2011, Erw. 2.3)
    • Rechtsmittelverfahren

      • Anknüpfung den Verfahrensabschnitt und Entscheidungsbefugnis der Verfahrensleitung gilt insbesondere für das Rechtsmittelverfahren
      • Trotz des Gebots einer gewissen Zurückhaltung sind die Erfolgschancen eines Rechtsmittels zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_80/2019, Erw. 2)
  • Wahlrecht des Beschuldigten?

    • Kein eigentliches Wahlrecht

      • Der Beschuldigte hat zwar Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, nicht aber auf ein Wahlrecht hinsichtlich der Person des amtlichen Verteidigers
    • Vorschlagsrecht

      • Grundlage
        • Nach Möglichkeit wird die Verfahrensleitung bei der Verteidiger-Bestellung die Wünsche des Beschuldigten berücksichtigen (vgl. StPO 133 Abs. 1; siehe Box unten)
      • Grundsatz
        • Keine strikte Befolgungspflicht
      • Ausnahme
        • Die Rechtsprechung gesteht dem Beschuldigten in Ausnahmefällen ein Wahlrecht zu
          • zB Vorbefassung des Rechtsanwalt (im vorangegangen Verfahren)
          • zB bei besonderem Vertrauensverhältnis von Beschuldigtem und Rechtsanwalt
          • zB Beizug eines ausserkantonalen Rechtsanwalts (BGer 2C_79/2013, Erw. 2.2.1)
    • Abweichung vom Beschuldigten-Vorschlag

      • Ein Abweichen vom Beschuldigten-Vorschlag erfordert einen sachlichen Grund (vgl. BGE 139 IV 113, Erw. 4.3)
        • zB Mandatsablehnung durch den vorgeschlagenen Verteidiger
        • zB Arbeitsüberlastung
        • zB Interessenkonflikt
        • zB Fehlende fachliche Qualifikation des Verteidigers
  • Einmaliges Vorschlagsrecht

    • Das Vorschlagsrecht kann in der Regel einmal – zu Beginn des Verfahrens – geltend gemacht werden (BGer 1B_178/2013, Erw. 2)
  • Verzicht des Beschuldigten auf Verteidigung

    • Verzichtet der Beschuldigte anfänglich auf die Benennung eines amtlichen Verteidigers
    • Vgl. auch BGer 1B_419/2017, Erw. 2.5
  • Anwaltspflicht zur Übernahme von Verteidigungen

    • Pflicht zur Annahme amtlicher Verteidigungen

      • Das Recht des Beschuldigten auf eine amtliche Verteidigung entspricht der Pflicht der Rechtsanwälte, amtliche Verteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen zu übernehmen (vgl. BGFA 12 lit. g)
    • Keine Ablehnungsmöglichkeit

      • Wirtschaftliche Interessen gelten nicht als Grund, alle Verteidigungsmandate abzulehnen (vgl. BGer 2P.248/2001, Erw. 2e)
      • Kein überwiegendes Interesse des Anwalts, die Mandatsannahme ablehnen zu können aus folgenden Gründen
        • Gesetzliche Grundlage
        • Öffentliches Interesse
        • Verhältnismässigkeit
  • Verteidigungsmonopol der Anwälte

    • Grundsatz: Ernennung eines patentierten Anwalts

      • Zur Vertretung des Beschuldigten – im Rahmen einer Verteidigung – vor Gericht sind bloss patentierte Rechtsanwälte zugelassen (vgl. StPO 127 Abs. 5)
        • Vgl. BGE 132 V 200, Erw. 5.1.4
    • Ausnahme: Ernennung eines Anwaltspraktikanten

      • Zulässig,
        • solange das Recht auf eine wirksame Verteidigung gewährleistet ist
        • selbst dann, wenn die Höhe der Strafandrohung gerade die Berufung eines patentierten Rechtsanwalts als angezeigt erscheinen lässt (vgl. BGE 126 I 194, Erw. 3a – 3c)
      • Keine Verletzung der konventions- und verfassungsmässigen Garantien

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 153 ff., Rz 473 ff.
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage

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