Der Anspruch auf amtliche Verteidigung (StPO 133 Abs. 1) garantiert dem Beschuldigten
- primär den Zugang zur Rechtspflege
- ein unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit die Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. BGE 135 I 91, Erw. 2.4.2)
- nicht zu einer Kostenbefreiung.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 146, Rz 445
Judikatur
- BGE 135 I 91, Erw. 2.4.2