Die Voraussetzungen zur amtlichen Verteidigung bilden:
Zugang zur Rechtspflege
Unentgeltliche Rechtspflege
Einem Beschuldigten, der nicht über die erforderlichen Mittel für die Verteidigung verfügt, ist der unentgeltlichen Zugang zur Rechtspflege zu ermöglichen
Voraussetzung für die amtliche Verteidigung
Voraussetzung ist, dass das oder die Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist
Anspruch für jedes staatliche Verfahren
Anspruch auf Rechtspflegezugang besteht für
jedes staatliche Verfahren
in welches der Betroffene einbezogen wird
in welchem er seine Rechte wahren muss
ohne Relevanz von
Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen
Konkreter Verfahrensart
Rechtsverbeiständung von natürlichen Personen
Beschränkung
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur für natürliche Personen, nicht aber für juristischen Personen (vgl. BGE 143 I 306, Erw. 3.1)
Wohnsitz
Der Wohnsitz ist für die unentgeltliche Rechtspflege nicht relevant
Ebenso darf der Anspruch bei einem ausländischen Staatsangehörigen als Beschuldigten
nicht vom Bestehen eines Staatsvertrages abhängig gemacht werden
nicht die Zusicherung des Gegenrechts verlangt werden.
Literatur
OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 147, Rz 450 f.
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