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- Die Voraussetzungen zur amtlichen Verteidigung bilden:
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Zugang zur Rechtspflege
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Unentgeltliche Rechtspflege
- Einem Beschuldigten, der nicht über die erforderlichen Mittel für die Verteidigung verfügt, ist der unentgeltlichen Zugang zur Rechtspflege zu ermöglichen
- Voraussetzung für die amtliche Verteidigung
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Voraussetzung ist, dass das oder die Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist
- Anspruch für jedes staatliche Verfahren
- Anspruch auf Rechtspflegezugang besteht für
- jedes staatliche Verfahren
- in welches der Betroffene einbezogen wird
- in welchem er seine Rechte wahren muss
- ohne Relevanz von
- Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen
- Konkreter Verfahrensart
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Rechtsverbeiständung von natürlichen Personen
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Beschränkung
- Unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur für natürliche Personen, nicht aber für juristischen Personen (vgl. BGE 143 I 306, Erw. 3.1)
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Wohnsitz
- Der Wohnsitz ist für die unentgeltliche Rechtspflege nicht relevant
- Ebenso darf der Anspruch bei einem ausländischen Staatsangehörigen als Beschuldigten
- nicht vom Bestehen eines Staatsvertrages abhängig gemacht werden
- nicht die Zusicherung des Gegenrechts verlangt werden.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 147, Rz 450 f.
- RUCKSTUHL in: NIGGLI / HEER / WIPRÄCHTIGER, Art. 132 N 21
- HÄFELIN, S. 282
Judikatur
- Zugang zur Rechtspflege
- BGE 128 I 225, Erw. 2.3
- BGE 143 I 180, Erw. 2.2
- Rechtsverbeiständung von natürlichen Personen
- BGE 143 I 306, Erw. 3.1
- BGE 120 Ia 217, Erw. 1
- Mittellosigkeit
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