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Strafverteidiger

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Fakultative Verteidigung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die sog. „fakultative Verteidigung“ ist der Gegenpart zur sog. „notwendigen Verteidigung“:

  • In allen Fällen, in denen nicht die Voraussetzungen für eine „notwendige Verteidigung“ (Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme) gegeben sind, sprich man von einer sog. „fakultativen Verteidigung“.

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