Die sog. „fakultative Verteidigung“ ist der Gegenpart zur sog. „notwendigen Verteidigung“:
- In allen Fällen, in denen nicht die Voraussetzungen für eine „notwendige Verteidigung“ (Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme) gegeben sind, sprich man von einer sog. „fakultativen Verteidigung“.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 140 ff., Rz 424 ff.