LAWINFO

Strafverteidiger

QR Code

Haftung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sowohl Rechtsbeistand als auch Strafverteidiger können sich durch Nicht- oder Schlechterfüllung, womöglich einer Verteidigungswiederholung wegen, gegenüber dem Beschuldigten bzw. dem Privatstrafkläger oder sonstigen an einem Strafverfahren Beteiligten, d.h. bei amtlicher Verteidigung gegenüber dem Staat, haftbar machen.

Vgl. auch:

Literatur

  • GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten: ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrages, Freiburg 1994

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.