Sowohl Rechtsbeistand als auch Strafverteidiger können sich durch Nicht- oder Schlechterfüllung, womöglich einer Verteidigungswiederholung wegen, gegenüber dem Beschuldigten bzw. dem Privatstrafkläger oder sonstigen an einem Strafverfahren Beteiligten, d.h. bei amtlicher Verteidigung gegenüber dem Staat, haftbar machen.
Vgl. auch:
Literatur
- GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten: ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrages, Freiburg 1994