Siehe die Erläuterungen zu den Kosten der notwendigen und fakultativen Verteidigung, unter:
Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Vorentwurf zu einer schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 133 ff. und Begleitbericht [Begleitbericht VE-StPO/CH] Ziff. 234 S. 95 ff.
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020
- SCHMID NIKLAUS, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, Rz. 483 ff.
- HAUSER ROBERT / SCHWERI ERHARD / HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 40 Rz. 10 ff.
- MÜLLER JÖRG P., Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 551 Fn. 53
- SCHMID NIKLAUS, «Anwalt der ersten Stunde», in: Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 745/761
Judikatur
- Obergericht des Kantons Bern, Verfügung BK 21 166, vom 24.08.2021 (unbegründete Honorarkürzung durch die Staatsanwaltschaft ist unzulässig)
- BGE 131 I 350, Erw. 2.1
- BGE 113 Ia 218, Erw. 3c, S. 222
Art. 135 StPO Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:
- wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
- wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.
4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:
- dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
- der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.