Infolge Einsetzung des amtlichen Verteidigers mittels Verfügung, umfasst das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis keine Substitutionsbefugnis:
- Keine Übertragung der Verteidiger-Rechte und –Pflichten auf einen anderen Rechtsanwalt.
Ein Wechsel in der Person des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nur möglich,
- auf der Grundlage von StPO 134 Abs. 2 (siehe nachfolgende Box)
- bei Anordnung durch die Verfahrensleitung.
Vgl. BGE 141 I 70, Erw. 6.2
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 145, Rz 443
Judikatur
- BGE 141 I 70, Erw. 6.2
Art. 134 StPO Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.