Der Anspruch auf eine notwendige Verteidigung ist zeitlich, sachlich und funktional bestimmt bzw. u.U. beschränkt:
-
Anspruch auf Prüfung einer notwendigen Verteidigung
- Grundlage: StPO 130
- Die Prüfung des Erfordernisses, eine notwendige Verteidigung zu bestellen, hat von Amtes wegen zu erfolgen (vgl. BGer 1B_318/2014, Erw. 2)
-
Beginn der notwendigen Verteidigung
- Der Anspruch auf eine notwendige Verteidigung beginnt mit der Strafuntersuchung
- Vgl. auch „Beginn“
-
Zwischenverfahren
- Grundlage: StPO 130
- Eine notwendige Verteidigung steht nur in eigentlichen Strafverfahren zur Debatte
- zur materiellen Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe
-
Grundsatz
- Für allfällige Zwischenverfahren besteht kein Anspruch auf notwendige Verfahren
- zB in Beschwerdeverfahren
- Erhebt der Beschuldigte eine Beschwerde, kann er nur eine amtliche Verteidigung beantragen
- Für allfällige Zwischenverfahren besteht kein Anspruch auf notwendige Verfahren
-
Ausnahme
- Es gelangen diesfalls die allgemeinen Regeln zur unentgeltlichen Verteidigung in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung:
- zB Bedürftigkeit des Beschuldigten
- zB Nichtaussichtlosigkeit des Rechtsmittels
- Wurde das Rechtsmittel nicht vom Beschuldigten eingelegt, dürfte die vorbestandene notwendige Verteidigung auch die Verteidigung des Beschuldigten auch im Rechtsmittelverfahren umfassen
- Es gelangen diesfalls die allgemeinen Regeln zur unentgeltlichen Verteidigung in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung:
-
Dauer der notwendigen Verteidigung
- Grundlage: StPO 130
- Eine notwendige Verteidigung dauert – ungeachtet der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens – bis zum ordentlichen Strafverfahrensabschlusses, durch ein rechtskräftiges Urteil (vgl. BGE 129 I 281, Erw. 4)
- Vgl. auch „Ende“
-
Revisionsverfahren
- Grundlage: StPO 130
- Der Anspruch auf eine notwendige Verteidigung umfasst nicht zwangsläufig auch ein allf. Revisionsverfahren
- Es besteht die Pflicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer allf. Wiederaufnahme (vgl. BGE 129 I 129, Erw. 2.2.2)
- Entfallen die Erfolgsaussichten während des Revisionsverfahrens, darf die Verfahrensleitung die notwendige Verteidigung widerrufen
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 141 ff, Rz 427 ff.
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage
Judikatur
- Anspruch auf Prüfung einer notwendigen Verteidigung
- BGer 1B_318/2014, Erw. 2
- Dauer der notwendigen Verteidigung
- BGE 129 I 129, Erw. 2.2.2
- Revisionsverfahren
- BGE 129 I 129, Erw. 2.2.2