Jeder Beschuldigte hat das Recht, zur Verteidigung, und zwar:
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Selbstverteidigung
- Der Beschuldigte kann sich selber verteidigen
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Wahlverteidigung
- Der Beschuldigte zieht einen Verteidiger seiner Wahl bei
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Pflichtverteidiger
- Der Beschuldigte kann einen sog. Pflichtverteidiger beantragen, wenn die Verteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und ihm die finanziellen Mittel zum Beizug eines Verteidigers fehlen.
In StPO 129 Abs. 1 ist vorgesehen, dass jeder Beschuldigte berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe bzw. vor jeder Instanz
- sich selber zu verteidigen, aber nur unter Vorbehalt einer notwendigen Verteidigung
- einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung)
- die Verfahrensleitung eine amtlich Verteidigung anordnet, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (vgl. StPO 132)