Zieht die beschuldigte Person mehrere Personen als seine Rechtsbeistände bzw. Strafverteidiger bei, ist ein sog. Hauptvertreter zu bezeichnen (vgl. StPO 127 Abs. 2).
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 135, Rz 406
Link
- Interessenkonflikte im Strafverfahren | law-news.ch