Bei der Umwandlung einer erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidigung ergeben sich keine Probleme.
Die beschuldigte Person hat bei Untersuchungsbeginn selbst eine Verteidigung bestellt und verlangt später eine um Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidigung:
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Bewilligung
- Wird die Umwandlung bewilligt, gilt sie grundsätzlich rückwirkend ab Gesuchstellung, was jeweils in der Bestellverfügung ausdrücklich vermerkt wird („rückwirkend ab…“)
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Weitergehende Rückwirkung
- Eine weitergehende Rückwirkung erfolgt, wenn es sich um eine Pikettverteidigung (Anwalt der ersten Stunde bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) handelt
- Der Antrag ist anlässlich der polizeilichen/ staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu stellen.
- Eine weitergehende Rückwirkung erfolgt, wenn es sich um eine Pikettverteidigung (Anwalt der ersten Stunde bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) handelt
Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 21
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 145, Rz 444
Judikatur
- Zusätzliche private Wahlverteidigung
- BGer 6B_744/2017, Erw. 1.4
- Auflösung der Wahlverteidigung und Gesuch um amtliche Verteidigung
- BGer 6B_390/2018, Erw. 8
Links
Art. 134 StPO Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.