Für die Kosten der amtlichen Verteidigung gelten folgende Kostentragungsregeln und Kostenumlagebestimmungen:
-
Vorabtragung
- Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden zunächst vom Staat bezahlt
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Kostenbelastung bei Verurteilung
- Wird der Beschuldigte verurteilt, so kann der Staat von ihm die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückfordern
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Rückforderung
- Eine Rückforderung ist nur zulässig, sofern und soweit die finanzielle Lage des Verurteilten dies zulässt
- Vgl. auch
- BGE 131 I 350, Erw. 2.1
- BGE 113 Ia 218, Erw. 3c, S. 222
Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Vorentwurf zu einer schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 133 ff. und Begleitbericht [Begleitbericht VE-StPO/CH] Ziff. 234 S. 95 ff.
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020
- SCHMID NIKLAUS, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, Rz. 483 ff.
- HAUSER ROBERT / SCHWERI ERHARD / HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 40 Rz. 10 ff.
- MÜLLER JÖRG P., Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 551 Fn. 53
- SCHMID NIKLAUS, «Anwalt der ersten Stunde», in: Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 745/761
- BOLL DAMIAN, „Verteidigung der ersten Stunde“ gemäss Schweizerischer StPO“ – Der Anspruch auf Verteidigerbeistand bei der ersten Beschuldigteneinvernahme, Diss. Zürich 2020
Judikatur
- BGE 131 I 350, Erw. 2.1
- BGE 113 Ia 218, Erw. 3c, S. 222